Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Georgien im Bereich des Flugverkehrsmanagements, um die Sicherheit und Effizienz des Luftverkehrs zu verbessern.
Für wen: Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten; Georgien.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Flugverkehrsmanagement.
- Die Ausweitung des einheitlichen europäischen Luftraums auf Georgien.
- Die Anpassung der institutionellen Strukturen Georgiens für das Flugverkehrsmanagement.
- Die Einbeziehung Georgiens in operationelle Initiativen der Europäischen Union im Luftraum.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten.
- Georgien.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Vertragsparteien handeln im Einklang mit den Rechtsvorschriften in Teil B von Anhang III.
- Georgien wird ab Inkrafttreten des Abkommens als Beobachter in den Ausschuss für den einheitlichen Luftraum einbezogen.
- Georgien muss seine institutionellen Strukturen für das Flugverkehrsmanagement an den einheitlichen europäischen Luftraum anpassen, insbesondere durch die Einrichtung nationaler Aufsichtsbehörden, die funktionell unabhängig von Flugsicherungsdienstleistern sind.
- Die Europäische Union assoziiert Georgien bei einschlägigen operationellen Initiativen in den Bereichen Flugnavigationsdienste, Luftraum und Interoperabilität.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits KundmachungsorganBGBl. III Nr. 103/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 16Artikel 16 Inkrafttretensdatum02.08.2020 Index99/04 Luft- und Weltraumfahrt TextARTIKEL 16Flugverkehrsmanagement (ATM)(1)Absatz eins,Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang II handeln die Vertragsparteien im Einklang mit den Rechtsvorschriften, die in Teil B von Anhang III aufgeführt sind, wobei die nachstehenden Bedingungen gelten.Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang römisch zwei handeln die Vertragsparteien im Einklang mit den Rechtsvorschriften, die in Teil B von Anhang römisch drei aufgeführt sind, wobei die nachstehenden Bedingungen gelten.
Zuletzt aktualisiert am21.07.2020 Gesetzesnummer20011226 DokumentnummerNOR40224791