Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wann eine Person oder ein Unternehmen als in Bahrain oder Österreich ansässig gilt, um Doppelbesteuerung bei Einkommen- und Vermögensteuern zu vermeiden. Es legt Kriterien fest, um die steuerliche Ansässigkeit eindeutig zu bestimmen.
Was es regelt
- Die Definition einer "ansässigen Person" für Steuerzwecke in Bahrain und Österreich.
- Kriterien zur Bestimmung der Ansässigkeit für natürliche Personen, wenn sie in beiden Staaten als ansässig gelten könnten.
- Kriterien zur Bestimmung der Ansässigkeit für juristische Personen (wie Gesellschaften), wenn sie in beiden Staaten als ansässig gelten könnten.
- Verfahren zur Klärung von Ansässigkeitsfragen bei Staatsangehörigkeit beider oder keines Staates.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die in Bahrain oder Österreich leben oder arbeiten und potenziell in beiden Ländern steuerpflichtig sein könnten.
- Gesellschaften und andere juristische Personen, die in Bahrain oder Österreich gegründet wurden oder dort ihre Geschäftsleitung haben.
Eckpunkte
- **Für Bahrain:** Eine natürliche Person ist ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit Bahrains besitzt und sich mindestens 183 Tage im Steuerjahr dort aufhält. Eine juristische Person ist ansässig, wenn sie in Bahrain errichtet wurde oder dort den Ort der Geschäftsleitung hat.
- **Für Österreich:** Eine Person ist ansässig, wenn sie nach österreichischem Recht aufgrund von Wohnsitz, ständigem Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder ähnlichen Merkmalen steuerpflichtig ist.
- **Doppelte Ansässigkeit (natürliche Person):** Die Person gilt als ansässig, wo sie eine ständige Wohnstätte hat; wenn in beiden, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist; wenn dies nicht bestimmbar ist oder keine ständige Wohnstätte vorhanden ist, wo der gewöhnliche Aufenthalt ist; wenn in beiden oder keinem, dessen Staatsangehöriger sie ist.
- **Doppelte Ansässigkeit (juristische Person):** Sie gilt als ansässig, wo sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bahrain)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 14/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4
Inkrafttretensdatum01.02.2011
TextArtikel 4ANSÄSSIGE PERSON(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“:
a)Litera a
im Falle Bahrains eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit Bahrains besitzt und die sich in Bahrain insgesamt mindestens 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, und eine Gesellschaft oder andere juristische Person, die in Bahrain errichtet worden ist oder den Ort der Geschäftsleitung in Bahrain hat;
b)Litera b
im Falle Österreichs eine Person, die nach österreichischem Recht in Österreich auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch die Republik Österreich und ihre Gebietskörperschaften.
Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2)Absatz 2,Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a)Litera a
Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b)Litera b
kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c)Litera c
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d)Litera d
ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
(3)Absatz 3,Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.