📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum01.01.1994
Außerkrafttretensdatum31.12.2003
AbkürzungAVOG
Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Text§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Den Finanzämtern für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Finanzlandesdirektion, in deren Sprengel sie ihren Sitz haben, die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren ausgenommen die Gebühr für handelsstatistische Anmeldungen, wenn diese nicht in Stempelmarken zu entrichten ist, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe. Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz (Wohnsitz) noch eine Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten im Inland, so obliegt die Erhebung der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer für den Bereich des gesamten Bundesgebietes dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.
(2)Absatz 2,Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien,
demdem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz obliegt für den Bereich der Stadt Linz und der politischen Bezirke Linz-Land und Urfahr-Umgebung,
demdem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg obliegt für den Bereich der Stadt Salzburg und der politischen Bezirke Salzburg-Umgebung und Hallein,
demdem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz obliegt für den Bereich der Stadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-Umgebung,
demdem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt obliegt für den Bereich der Stadt Klagenfurt und der politischen Bezirke Klagenfurt-Land und Völkermarkt,
demdem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck obliegt für den Bereich der Stadt Innsbruck, des politischen Bezirkes Innsbruck-Land und der Ortsgemeinden Mieming, Obsteig, Rietz, und Stams
die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952.
SchlagworteStempelgebühren, Erbschaftssteuer
Zuletzt aktualisiert am25.05.2023
Gesetzesnummer10000571
DokumentnummerNOR12014332
alte DokumentnummerN1199325801J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.