Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, welche Finanzämter für die Erhebung bestimmter Steuern und Abgaben zuständig sind. Es legt die örtlichen Zuständigkeitsbereiche für diese Aufgaben fest.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit von Finanzämtern für Gebühren und Verkehrsteuern.
- Die Erhebung von Stempel- und Rechtsgebühren, Kapitalverkehrsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer, Versicherungssteuer, Feuerschutzsteuer und Spielbankabgabe.
- Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952.
- Sonderregelungen für die Erhebung der Versicherungs- und Feuerschutzsteuer, wenn der Versicherer keinen Sitz im Inland hat.
Wen es betrifft
- Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck.
- Bürger und Unternehmen, die die genannten Steuern und Abgaben entrichten müssen.
Eckpunkte
- Die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck sind für die Erhebung einer Reihe von Steuern und Abgaben in ihrem jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich zuständig.
- Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien ist für die Erhebung der Versicherungs- und Feuerschutzsteuer im gesamten Bundesgebiet zuständig, wenn der Versicherer keinen Sitz im Inland hat.
- Für die Kraftfahrzeugsteuer sind spezifische Finanzämter für genau definierte geografische Bereiche zuständig (z.B. Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für den Bereich des Landes Wien).
- Die Gebühr für handelsstatistische Anmeldungen ist ausgenommen, wenn sie nicht in Stempelmarken zu entrichten ist.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7 Inkrafttretensdatum01.01.1994 Außerkrafttretensdatum31.12.2003 AbkürzungAVOG Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation Text§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Den Finanzämtern für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Finanzlandesdirektion, in deren Sprengel sie ihren Sitz haben, die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren ausgenommen die Gebühr für handelsstatistische Anmeldungen, wenn diese nicht in Stempelmarken zu entrichten ist, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe. Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz (Wohnsitz) noch eine Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten im Inland, so obliegt die Erhebung der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer für den Bereich des gesamten Bundesgebietes dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.
(2)Absatz 2,Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien, demdem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz obliegt für den Bereich der Stadt Linz und der politischen Bezirke Linz-Land und Urfahr-Umgebung, demdem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg obliegt für den Bereich der Stadt Salzburg und der politischen Bezirke Salzburg-Umgebung und Hallein, demdem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz obliegt für den Bereich der Stadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-Umgebung, demdem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt obliegt für den Bereich der Stadt Klagenfurt und der politischen Bezirke Klagenfurt-Land und Völkermarkt, demdem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck obliegt für den Bereich der Stadt Innsbruck, des politischen Bezirkes Innsbruck-Land und der Ortsgemeinden Mieming, Obsteig, Rietz, und Stams die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952. SchlagworteStempelgebühren, Erbschaftssteuer Zuletzt aktualisiert am25.05.2023 Gesetzesnummer10000571 DokumentnummerNOR12014332 alte DokumentnummerN1199325801J