Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Flugverkehrsdienste zwischen der Sonderverwaltungsregion Hongkong und Österreich, insbesondere die Streckenführung für die jeweiligen Luftverkehrsunternehmen. Es legt fest, welche Routen geflogen werden dürfen und unter welchen Bedingungen Zwischenstopps und das Ein- und Aussteigen von Passagieren oder Fracht erlaubt sind.
Was es regelt
- Die Flugrouten für Luftverkehrsunternehmen aus der Sonderverwaltungsregion Hongkong nach Österreich und darüber hinaus.
- Die Flugrouten für Luftverkehrsunternehmen aus Österreich nach der Sonderverwaltungsregion Hongkong und darüber hinaus.
- Die Bedingungen für Zwischenstopps und die Reihenfolge der Anflüge auf den festgelegten Strecken.
- Einschränkungen bezüglich des Ein- und Aussteigens von Passagieren und Fracht an bestimmten Punkten.
Wen es betrifft
- Namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen der Sonderverwaltungsregion Hongkong.
- Namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen von Österreich.
Eckpunkte
- Flüge der Hongkonger Unternehmen müssen in der Sonderverwaltungsregion Hongkong ihren Anfang nehmen.
- Flüge der österreichischen Unternehmen müssen an Punkten in Österreich ihren Anfang nehmen.
- Ein- oder Aussteigen an Zwischenpunkten oder Punkten außerhalb ist nur nach gemeinsamer Vereinbarung der Behörden erlaubt.
- Kein Punkt im Hoheitsgebiet von China darf als Zwischenpunkt oder Punkt außerhalb bedient werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Flugverkehrsdienste (China)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 12/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum13.01.2016
TextANHANGStreckenplanSektion 1
Strecken, welche vom namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen oder den namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen der Sonderverwaltungsregion Hongkong benutzt werden:
Sonderverwaltungsregion Hongkong – Zwischenorte – Punkte in Österreich–Punkte außerhalb.
Anmerkungen:
1. Das oder die namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen der Sonderverwaltungsregion Hongkong dürfen auf einigen oder allen Flügen es unterlassen an Punkten der Strecken anzurufen, welche oben beschrieben sind, und dürfen Zwischenpunkte und Punkte in Österreich in jeglicher Reihenfolge befliegen sowie Punkte außerhalb in jeglicher Reihenfolge, vorausgesetzt, dass die vereinbarten Dienste auf diesen Strecken in der Sonderverwaltungsregion Hongkong ihren Anfang nehmen.
2. Niemand und nichts darf an einem Zwischenpunkt oder an einem Punkt außerhalb oder an Punkten in Österreich an Bord gehen oder an Bord genommen werden oder aussteigen oder ausgeladen werden oder umgekehrt, mit der Ausnahme wenn dies von Zeit zu Zeit gemeinsam von den entsprechenden Behörden der Vertragsparteien vereinbart wird.
3. Kein Punkt im Hoheitsgebiet von China darf als Zwischenpunkt oder Punkt außerhalb bedient werden.
Sektion 2
Strecken, welche von dem namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen oder den namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen von Österreich betrieben werden:
Punkte in Österreich–Zwischenpunkte–Sonderverwaltungsregion Hongkong – Punkte außerhalb.
Anmerkungen:
1. Das oder die namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen von Österreich dürfen auf einigen oder allen Flügen es unterlassen an Punkten der hier oben festgelegten Strecken anzurufen, und dürfen Zwischenpunkte in jeglicher Reihenfolge sowie Punkte außerhalb in jeder Reihenfolge bedienen, vorausgesetzt, dass die vereinbarten Dienste auf diesen Strecken an Punkten in Österreich ihren Anfang nehmen.
2. Niemand und nichts darf an einem Zwischenpunkt oder an einem Punkt außerhalb an Bord genommen werden oder in der Sonderverwaltungsregion Hongkong aussteigen oder ausgeladen werden oder umgekehrt, mit der Ausnahme wenn dies von Zeit zu Zeit von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemeinsam beschlossen wird.
3. Kein Punkt im Hoheitsgebiet von China darf als Zwischenpunkt oder Punkt außerhalb bedient werden.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.