Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung eines Abkommens beigelegt werden. Es legt einen Prozess fest, der von freundschaftlichen Verhandlungen bis hin zu einem Schiedsgerichtsverfahren reicht.
Was es regelt
- Die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien.
- Die Einrichtung und Zusammensetzung eines Schiedsgerichts.
- Die Fristen für die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
- Die Entscheidungsfindung und Kostenverteilung im Schiedsverfahren.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens.
Eckpunkte
- Streitigkeiten sollen zuerst durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Wenn eine Streitigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden kann, wird sie einem Schiedsgericht unterbreitet.
- Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Schiedsgerichts, und diese einigen sich auf einen Vorsitzenden aus einem Drittstaat.
- Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten zu bestellen, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten.
- Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig und bindend.
- Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung; die Kosten des Vorsitzenden und sonstige Kosten werden zu gleichen Teilen getragen, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Belarus)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 74/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10
Inkrafttretensdatum01.06.2002
TextARTIKEL 10Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien(1)Absatz eins,Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.
(2)Absatz 2,Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3)Absatz 3,Ein derartiges Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:
Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.
(4)Absatz 4,Werden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen diesbezüglichen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung, das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(5)Absatz 5,Das Schiedsgericht beschließt seine Verfahrensordnung selbst.
(6)Absatz 6,Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit; die Entscheidung ist endgültig und bindend.
(7)Absatz 7,Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenregelung treffen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.