Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien. Es definiert, was als Investition gilt, wer ein Investor ist und welche Arten von Vermögenswerten geschützt werden.
Was es regelt
- Den Begriff "Investition" und was darunter fällt.
- Wer als "Investor" gilt.
- Was unter "Ertrag" einer Investition zu verstehen ist.
- Den Begriff "Enteignung" und Maßnahmen mit gleicher Wirkung.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und in der anderen Vertragspartei investieren.
- Juristische Personen oder Personengesellschaften, die in einer Vertragspartei gegründet wurden und in der anderen Vertragspartei investieren.
Eckpunkte
- Eine "Investition" umfasst alle Vermögenswerte, die ein Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung veranlagt.
- Dazu gehören bewegliche und unbewegliche Sachen, Anteilsrechte, Ansprüche auf Geld, Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte und öffentlich-rechtliche Konzessionen.
- Eine rechtliche Erweiterung oder Veränderung einer Investition gilt als neue Investition.
- "Ertrag" umfasst Gewinne, Zinsen, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und ähnliche Entgelte.
- "Enteignung" schließt jede Maßnahme der Entziehung des Eigentums oder eine Beschränkung mit gleicher Wirkung ein.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Mazedonien)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum08.09.1991
Außerkrafttretensdatum13.04.2002
BeachteZum Außerkrafttreten vgl. Art. 28 Abs. 4, BGBl. III Nr. 65/2002.Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 28, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2002,.
TextArtikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1)Absatz eins,umfaßt der Begriff „Investition'' alle Vermögenswerte, die ein Investor einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung veranlagt, und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a)Litera a
bewegliche und unbewegliche Sachen im Eigentum des Investors sowie sonstige dingliche Rechte, wie Pfandrechte, Nutzungsrechte, Zurückbehaltungsrechte und ähnliche Rechte;
b)Litera b
Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c)Litera c
Ansprüche auf Geld, das veranlagt wurde oder aus einer Leistung, die erbracht wurde, zur Schaffung eines wirtschaftlichen Wertes in bezug zu einer Investition;
d)Litera d
Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie Gebrauchsmuster, technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;
e)Litera e
öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Gewinnung von Naturschätzen;
(2)Absatz 2,gilt die rechtliche Erweiterung oder Veränderung einer Investition als neue Investition;
(3)Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Investor'':
a)Litera a
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b)Litera b
jede juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen einer Vertragspartei errichtet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
(4)Absatz 4,bezeichnet der Begriff „Ertrag'' die jenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfaßt insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere ähnliche Entgelte;
(5)Absatz 5,umfaßt der Begriff „Enteignung'' jede Maßnahme der Entziehung des Eigentums oder einer Beschränkung mit gleicher Wirkung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.