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Kurz gesagt

Dieses Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen. Es sollte günstige Bedingungen für eine verstärkte wirtschaftliche Zusammenarbeit schaffen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Mazedonien) KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, TypVertrag - Mazedonien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum08.09.1991 Außerkrafttretensdatum13.04.2002 Unterzeichnungsdatum25.10.1989 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen BeachteAus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 92/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 1997, kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt. Zum Außer-Kraft-Treten vgl. Art. 28 Abs. 4, BGBl. III Nr. 65/2002.Zum Außer-Kraft-Treten vergleiche Artikel 28, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2002,. LangtitelABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN (NR: GP XVII RV 1132 AB 1375 S.

  1. BR: AB 3948 S. 533.) StF: BGBl. Nr. 152/1991 ÄnderungBGBl. III Nr. 92/1997 BGBl. III Nr. 65/2002 (NR: GP XXI RV 552 AB 708 S.
  2. BR: AB 6428 S. 679.) SprachenDeutsch, Serbokroatisch Sonstige TextteileDer Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. RatifikationstextDie vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am
  3. März 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit
  4. Juni 1991 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am
  5. März 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz eins, mit
  6. Juni 1991 in Kraft. Präambel/PromulgationsklauselDIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE SOZIALISTISCHE FÖDERATIVE REPUBLIK JUGOSLAWIEN, im folgenden die „Vertragsparteien” genannt, VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen; IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Zuletzt aktualisiert am14.09.2018 Gesetzesnummer10007191 DokumentnummerNOR11007305 alte DokumentnummerN5199146955L

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.