Dieses Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen. Es sollte günstige Bedingungen für eine verstärkte wirtschaftliche Zusammenarbeit schaffen.
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Mazedonien) KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, TypVertrag - Mazedonien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum08.09.1991 Außerkrafttretensdatum13.04.2002 Unterzeichnungsdatum25.10.1989 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen BeachteAus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 92/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 1997, kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt. Zum Außer-Kraft-Treten vgl. Art. 28 Abs. 4, BGBl. III Nr. 65/2002.Zum Außer-Kraft-Treten vergleiche Artikel 28, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2002,. LangtitelABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN (NR: GP XVII RV 1132 AB 1375 S.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.