Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt, wie Zeiten des Wohnens oder Aufenthalts in Österreich oder Kanada für die Berechnung von Leistungen nach dem kanadischen Gesetz über die Alterssicherung angerechnet werden. Es stellt sicher, dass Versicherungszeiten in einem Land für Rentenansprüche im anderen Land berücksichtigt werden können.
Was es regelt
- Die Anrechnung von Wohnzeiten in Österreich für kanadische Alterssicherungsleistungen, wenn eine Person dem kanadischen Pensionsplan unterliegt.
- Die Anrechnung von Wohnzeiten in Kanada für kanadische Alterssicherungsleistungen, wenn eine Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt.
- Die Bedingungen, unter denen Kanada Zeiten der Unterliegens dem kanadischen Pensionsplan oder den österreichischen Rechtsvorschriften berücksichtigt.
Wen es betrifft
- Personen, die in Österreich wohnen oder sich aufhalten und dem kanadischen Pensionsplan unterliegen.
- Personen, die in Kanada wohnen oder sich aufhalten und den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegen.
- Ehegatten, Lebensgefährten und Angehörige dieser Personen.
Eckpunkte
- Kanada berücksichtigt Zeiten des Aufenthalts oder Wohnortes in Österreich als Wohnzeit in Kanada, wenn die Person dem Kanadischen Pensionsplan oder einem allgemeinen Pensionsplan einer kanadischen Provinz unterliegt.
- Dies gilt auch für Ehegatten, Lebensgefährten und Angehörige, die mit der Person in Österreich wohnen oder sich aufhalten und nicht aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegen.
- Kanada berücksichtigt Zeiten des Aufenthalts oder Wohnortes in Kanada als Wohnzeit in Kanada, wenn die Person den Rechtsvorschriften Österreichs unterliegt.
- Eine Anrechnung erfolgt nur, wenn Beiträge zum jeweiligen Pensionsplan geleistet wurden (entweder durch die Person selbst oder ihren Dienstgeber).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 47/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023,
TypVertrag – Kanada
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 11Artikel 11
Inkrafttretensdatum01.07.2023
Index69/03 Soziale Sicherheit
TextArtikel 11Versicherung und Wohnort nach den kanadischen Rechtsvorschriften1.Ziffer eins
Für die Berechnung einer Leistung nach dem kanadischen Gesetz über die Alterssicherung gilt Folgendes:
(a)Absatz a,
unterliegt eine Person während einer Zeit des Aufenthaltes oder des Wohnortes im Gebiet Österreichs dem Kanadischen Pensionsplan oder dem allgemeinen Pensionsplan einer kanadischen Provinz, so hat Kanada diese Zeit für die betreffende Person als Wohnzeit in Kanada zu berücksichtigen; Kanada hat diese Zeit auch für ihren Ehegatten oder Lebensgefährten und die Angehörigen, die mit dieser Person in Österreich wohnen oder sich dort aufhalten und nicht auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit den österreichischen Rechtsvorschriftenunterliegen, als Wohnzeit in Kanada zu berücksichtigen;
(b)Absatz b,
unterliegt eine Person während einer Zeit des Aufenthaltes oder des Wohnortes im Gebiet Kanadas den Rechtvorschriften Österreichs, so hat Kanada in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des kanadischen Gesetzes über die Alterssicherung und der Verordnungen hiezu festzustellen, ob diese Zeit für diese Person, ihren Ehegatten oder Lebensgefährten und die Angehörigen, die mit dieser Person in Kanada wohnen oder sich dort aufhalten, als Wohnzeit in Kanada gilt.
2.Ziffer 2
Für die Anwendung von Absatz 1 gilt Folgendes:
(a)Absatz a,
Kanada berücksichtigt nur dann, dass eine Person während einer Zeit des Aufenthaltes oder Wohnortes im Gebiet Österreichs dem Kanadischen Pensionsplan oder dem allgemeinen Pensionsplan einer kanadischen Provinz unterliegt, wenn diese Person auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit Beiträge nach diesem Pensionsplan geleistet hat;
(b)Absatz b,
Kanada berücksichtigt nur dann, dass eine Person während einer Zeit des Aufenthaltes oder Wohnortes im Gebiet Kanadas den österreichischen Rechtsvorschriftenunterliegt, wenn diese Person oder ihr Dienstgeber in diesem Zeitraum Pflichtbeiträge auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften geleistet hat.
Zuletzt aktualisiert am24.03.2023
Gesetzesnummer20012208
DokumentnummerNOR40251763
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.