Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die gewerbliche Abgabe von Motorölen und Ölfiltern an Endverbraucher sowie die Rücknahme von gebrauchten Motorölen und Ölfiltern. Es legt fest, wer Motoröle verkaufen darf und unter welchen Bedingungen dies geschehen muss.
Was es regelt
- Wer Motoröle gewerblich an Endverbraucher abgeben darf.
- Die Bedingungen für die Abgabe von Motorölen in Mengen von über 1 Liter bis zu 24 Liter.
- Die kostenlose Rücknahme von gebrauchten Motorölen bis zu einer bestimmten Menge.
- Die Abgabe von Ölfiltern für Kraftfahrzeuge und die Rücknahme der gebrauchten Filter.
Wen es betrifft
- Betreiber von Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinen-Service-Stellen, der Mineralölfachhandel und Großhändler von Motorölen.
- Letztverbraucher von Motorölen und Ölfiltern.
Eckpunkte
- Gewerbsmäßige Abgabe von Motorölen an Letztverbraucher ist nur durch bestimmte Betreiber (z.B. Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker) unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 zulässig.
- Motoröle in Mengen von über 1 Liter bis zu 24 Liter dürfen nur gleichzeitig mit dem Motorölwechsel oder direkt in die Betriebseinrichtung des Fahrzeugs nachgefüllt werden.
- Betreiber müssen von einzelnen Kunden zurückgebrachte gebrauchte Motoröle bis zur Menge der jeweils abgegebenen Motoröle, höchstens jedoch 24 Liter, kostenlos entgegennehmen.
- Ölfilter dürfen nur bei gleichzeitiger Rücknahme des gebrauchten Filters mitsamt der darin befindlichen Ölmenge abgegeben werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 24Artikel eins, Paragraph 24
Inkrafttretensdatum01.01.1991
Außerkrafttretensdatum01.11.2002
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAbgabe von Motorölen und Ölfiltern§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die gewerbsmäßige Abgabe von Motorölen an Letztverbraucher ist nur durch Betreiber von Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinen-Service-Stellen, den Mineralölfachhandel und durch Personen, die die Genannten mit Motorölen beliefern (Großhandel), unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 zulässig.Die gewerbsmäßige Abgabe von Motorölen an Letztverbraucher ist nur durch Betreiber von Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinen-Service-Stellen, den Mineralölfachhandel und durch Personen, die die Genannten mit Motorölen beliefern (Großhandel), unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 zulässig.
(2)Absatz 2,Motoröle in Mengen von über 1 Liter bis zu 24 Liter dürfen gewerbsmäßig an Letztverbraucher nur gleichzeitig mit der Vornahme des Motorölwechsels mittels einer im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften errichteten und betriebenen Ölwechseleinrichtung abgegeben oder unmittelbar in die dafür vorgesehene Betriebseinrichtung des Fahrzeugs nachgefüllt werden. Hiebei dürfen nur die für diesen Vorgang erforderlichen Ölmengen abgegeben werden. Allenfalls im Motorölgebinde zurückbleibende Restmengen bis zu einem Liter dürfen dem Kunden überlassen werden.
(3)Absatz 3,Betreiber von Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinen-Service-Stellen und der Mineralölfachhandel müssen von einzelnen Kunden zurückgebrachte gebrauchte Motoröle bis zur Menge der jeweils abgegebenen Motoröle, höchstens jedoch 24 Liter, kostenlos von diesen entgegennehmen. Mengen über 24 Liter können von Kunden gegen einen Kostenersatz zurückgenommen werden.
(4)Absatz 4,Ölfilter für Kraftfahrzeuge dürfen gewerbsmäßig an Letztverbraucher nur bei gleichzeitiger Rücknahme des gebrauchten Filters mitsamt der darin befindlichen Ölmenge abgegeben werden. Die zurückgebrachten Ölfilter und das darin enthaltene Öl gelten nicht als Altöl, sondern als Abfall.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12135176
alte DokumentnummerN8199012128J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.