Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt den Austausch und den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen zwischen den Vertragsparteien. Es legt fest, was unter "klassifizierten Informationen" zu verstehen ist und definiert Begriffe, die für den Umgang damit relevant sind.
Was es regelt
- Die Definition von "klassifizierten Informationen" und deren Schutz.
- Die Feststellung der Berechtigung von Personen zum Zugang zu klassifizierten Informationen.
- Die Feststellung der Fähigkeit von Unternehmen zum Umgang mit klassifizierten Informationen.
- Die Bedingungen für Verträge, die den Zugang zu oder die Erstellung von klassifizierten Informationen erfordern.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien dieses Abkommens.
- Juristische und natürliche Personen, die klassifizierte Informationen herausgeben, empfangen oder damit umgehen.
Eckpunkte
- "Klassifizierte Informationen" sind Informationen, die gemäß dem innerstaatlichen Recht einer Partei als klassifiziert eingestuft und gekennzeichnet wurden.
- Eine "Zuständige Behörde" ist die nationale Sicherheitsbehörde oder eine notifizierte Verwaltungseinheit.
- Eine "Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen" bestätigt die Berechtigung einer Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen.
- Eine "Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen" bestätigt die physische und organisatorische Fähigkeit einer juristischen Person zum Umgang mit klassifizierten Informationen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 224/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2018,
TypVertrag – Mazdeonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum01.01.2019
Index49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
TextARTIKEL 1DEFINITIONENFür die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:
a)Litera a
„Klassifizierte Informationen“ Informationen, unabhängig von ihrer Form, die gemäß dem innerstaatlichen Recht einer der Parteien als klassifiziert eingestuft und gekennzeichnet wurden, um ihren Schutz vor einer unberechtigten Weitergabe, Missbrauch und Verlust zu gewährleisten;
b)Litera b
„Zuständige Behörde“ die nationale Sicherheitsbehörde und jede andere Verwaltungseinheit, die gemäß Artikel 13 notifiziert wurde;
c)Litera c
„Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen“ die Feststellung durch eine zuständige Behörde, dass eine Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen gemäß dem innerstaatlichen Recht berechtigt ist;
d)Litera d
„Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen“ die Feststellung durch eine zuständige Sicherheitsbehörde, dass eine juristische Person zum Zugang und zum Umgang mit klassifizierten Informationen gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht physisch und organisatorisch in der Lage ist;
e)Litera e
„Klassifizierter Vertrag“ ein Vertrag oder Untervertrag zwischen einer juristischen oder natürlichen Person der einen Vertragspartei und zwischen einer juristischen oder natürlichen Person der anderen Vertragspartei, dessen Erfüllung den Zugang zu oder die Erstellung von klassifizierten Informationen erfordert;
f)Litera f
„Herausgeber“ die herausgebende Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende juristische oder natürliche Person, die klassifizierte Informationen herausgibt;
g)Litera g
„Empfänger“ die empfangende Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende juristische oder natürliche Person, die klassifizierte Informationen erhält;
h)Litera h
„Dritter“ eine juristische oder natürliche Person, die nicht Herausgeber oder Empfänger der klassifizierten Information ist, die gemäß diesem Abkommen ausgetauscht oder übermittelt wurde, eine Regierung, die nicht Partei dieses Abkommens ist, oder eine internationale Organisation.
Zuletzt aktualisiert am18.01.2019
Gesetzesnummer20010547
DokumentnummerNOR40211442
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