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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt den Austausch von Universitäts- und Hochschullehrkräften zwischen Österreich und Ägypten, einschließlich der Al-Azhar-Universität, zur Förderung der Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten) KundmachungsorganBGBl. Nr. 198/1992Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992, TypVertrag – Ägypten §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2 Inkrafttretensdatum01.06.1992 Index79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) TextArtikel 2Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit fördern die Vertragsparteien folgende Austauschaktionen zwischen Universitäten beider Staaten, einschließlich der Al-Azhar-Universität: a)Litera a einen Austausch von höchstens sechs Universitäts- bzw. Hochschullehrkräften für eine Gesamtdauer von sechzig Tagen zur Abhaltung von Gastvorlesungen, wobei die jeweiligen Einladungen durch die zuständigen akademischen Behörden des Gaststaates im diplomatischen Wege ausgesprochen werden. Voraussetzung ist, daß in jedem einzelnen Fall das Fachgebiet, das Thema der Gastvorlesungen und die Dauer des Aufenthaltes sowie der Termin von den zuständigen akademischen Institutionen in direkter Kontaktnahme vereinbart wurden; b)Litera b einen Austausch von höchstens sechs Universitätslehrkräften für eine Gesamtdauer von sechzig Tagen zur Herstellung wissenschaftlicher Beziehungen zwischen den an der gemeinsamen Studienbetreuung für ägyptische Doktoranden, die an ägyptischen Universitäten registriert sind und einen Teil ihrer Vorbereitungen in Österreich absolvieren, beteiligten Universitäten oder Hochschulen. Die Art des Programmes wird in jedem einzelnen Fall von den zuständigen akademischen Behörden vereinbart. Die Abhaltung von Gastvorlesungen durch die Teilnehmer an einem solchen Austausch wird begrüßt; c)Litera c einen Austausch von höchstens vier Universitätslehrkräften für eine Gesamtdauer von vier Monaten zur Durchführung konkret definierter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten mit einer Aufenthaltsdauer von einem bis höchstens zwei Monaten. Die Nominierung erfolgt auf diplomatischem Wege. Eine vorhergehende Festlegung des Arbeitsprogrammes mit den in Frage kommenden Kooperationspartnern ist erwünscht. d)Litera d Die administrativen und finanziellen Bedingungen für diesen Austausch sind in Artikel 49 und 50 dieses Übereinkommens geregelt. SchlagworteUniversitätslehrkraft Zuletzt aktualisiert am28.02.2019 Gesetzesnummer10009813 DokumentnummerNOR12123829 alte DokumentnummerN7199219977J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.