Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (BR Jugoslawien)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens gelöst werden sollen. Es legt ein Verfahren zur Beilegung solcher Streitigkeiten fest, das in letzter Instanz ein Schiedsgericht vorsieht.
Für wen: Die Vertragsparteien des Abkommens.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Bildungsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien.
- Die Bildung eines Schiedsgerichts für solche Streitigkeiten.
- Das Verfahren und die Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts.
- Die Kostentragung im Schiedsverfahren.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Vertragsparteien des Abkommens.
Was sind die Eckpunkte?
- Meinungsverschiedenheiten sollen zuerst durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Wenn eine Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden kann, wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
- Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Schiedsgerichts, und diese einigen sich auf einen Vorsitzenden, der kein Staatsbürger einer der Vertragsparteien sein darf.
- Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und bindend.
Bildungsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (BR Jugoslawien) KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 151/2002Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2002, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8 Inkrafttretensdatum28.04.1992 Außerkrafttretensdatum31.07.2002 TextArtikel 8 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien