Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die soziale Sicherheit zwischen Australien und Österreich und legt fest, welche Gesetze und Leistungen in beiden Ländern davon betroffen sind. Es trat am 1. März 2017 in Kraft.
Was es regelt
- Gesetze zur sozialen Sicherheit in Australien, die bestimmte Pensionen und Leistungen betreffen.
- Gesetze zur Zusatzpension in Australien (Superannuation Guarantee).
- Rechtsvorschriften zur Pensionsversicherung in Österreich, ausgenommen Notare.
- Rechtsvorschriften zur Kranken- und Unfallversicherung in Österreich.
Wen es betrifft
- Personen, die Anspruch auf Alterspensionen, Erwerbsunfähigkeitspensionen, Pflegezahlungen, Leistungen für Witwen oder Vollwaisenpensionen in Australien haben.
- Personen, die von der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung in Österreich betroffen sind.
Eckpunkte
- Das Abkommen bezieht sich auf australische Gesetze für Alterspensionen, Erwerbsunfähigkeitspensionen, Pflegezahlungen, Leistungen für Witwen und Vollwaisenpensionen.
- Es umfasst in Australien auch Gesetze zur Zusatzpension (Superannuation Guarantee), erweitert deren Anwendung jedoch nicht.
- In Österreich bezieht es sich auf die Pensionsversicherung (außer Notare) und die Kranken- und Unfallversicherung.
- Das Abkommen gilt auch für zukünftige Gesetze, die die genannten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 22/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017, TypVertrag – Australien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2 Inkrafttretensdatum01.03.2017 Index69/03 Soziale Sicherheit TextArtikel 2Sachlicher Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Ungeachtet des Absatzes 2 bezieht sich dieses Abkommen: a)Litera a in Bezug auf Australien: i)Litera i auf die Gesetze, die das Recht über soziale Sicherheit bilden, soweit das Recht die folgenden Leistungen vorsieht, auf diese anzuwenden ist oder diese berührt: A)A Alterspensionen, B)B Erwerbsunfähigkeitspensionen, C)C Pflegezahlungen, D)D an verwitwete Personen zu zahlende Leistungen, und E)E Vollwaisenpensionen; ii)Sub-Litera, i, i nur in Bezug auf Abschnitt II auf das Recht über die Zusatzpension: Superannuation Guarantee (Administration) Act 1992, Superannuation Guarantee Charge Act 1992 und Superannuation Guarantee (Administration) Regulations, unter der Voraussetzung, dass dieses Abkommen die Anwendung dieses Rechts nicht erweitert; undnur in Bezug auf Abschnitt römisch zwei auf das Recht über die Zusatzpension: Superannuation Guarantee (Administration) Act 1992, Superannuation Guarantee Charge Act 1992 und Superannuation Guarantee (Administration) Regulations, unter der Voraussetzung, dass dieses Abkommen die Anwendung dieses Rechts nicht erweitert; und b)Litera b in Bezug auf Österreich: i)Litera i auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat; und ii)Sub-Litera, i, i nur hinsichtlich des Abschnitts II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.nur hinsichtlich des Abschnitts römisch zwei auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.
(2)Absatz 2,Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
(3)Absatz 3,Ungeachtet des Absatzes 1 umfassen die australischen Rechtsvorschriften keine zwischen Australien und dritten Vertragsstaaten abgeschlossen Verträge oder anderen internationalen Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit. SchlagworteKrankenversicherung Zuletzt aktualisiert am10.02.2025 Gesetzesnummer20009817 DokumentnummerNOR40191354