📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 22/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,
TypVertrag – Australien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2
Inkrafttretensdatum01.03.2017
Index69/03 Soziale Sicherheit
TextArtikel 2Sachlicher Geltungsbereich(1)Absatz eins,Ungeachtet des Absatzes 2 bezieht sich dieses Abkommen:
a)Litera a
in Bezug auf Australien:
i)Litera i
auf die Gesetze, die das Recht über soziale Sicherheit bilden, soweit das Recht die folgenden Leistungen vorsieht, auf diese anzuwenden ist oder diese berührt:
A)A
Alterspensionen,
B)B
Erwerbsunfähigkeitspensionen,
C)C
Pflegezahlungen,
D)D
an verwitwete Personen zu zahlende Leistungen, und
E)E
Vollwaisenpensionen;
ii)Sub-Litera, i, i
nur in Bezug auf Abschnitt II auf das Recht über die Zusatzpension: Superannuation Guarantee (Administration) Act 1992, Superannuation Guarantee Charge Act 1992 und Superannuation Guarantee (Administration) Regulations, unter der Voraussetzung, dass dieses Abkommen die Anwendung dieses Rechts nicht erweitert; undnur in Bezug auf Abschnitt römisch zwei auf das Recht über die Zusatzpension: Superannuation Guarantee (Administration) Act 1992, Superannuation Guarantee Charge Act 1992 und Superannuation Guarantee (Administration) Regulations, unter der Voraussetzung, dass dieses Abkommen die Anwendung dieses Rechts nicht erweitert; und
b)Litera b
in Bezug auf Österreich:
i)Litera i
auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat; und
ii)Sub-Litera, i, i
nur hinsichtlich des Abschnitts II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.nur hinsichtlich des Abschnitts römisch zwei auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.
(2)Absatz 2,Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
(3)Absatz 3,Ungeachtet des Absatzes 1 umfassen die australischen Rechtsvorschriften keine zwischen Australien und dritten Vertragsstaaten abgeschlossen Verträge oder anderen internationalen Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit.
SchlagworteKrankenversicherung
Zuletzt aktualisiert am10.02.2025
Gesetzesnummer20009817
DokumentnummerNOR40191354
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.