Kurz gesagt
Diese Verordnung legt fest, welche Betriebsanlagen von bestimmten Genehmigungsfreistellungen ausgenommen sind. Sie definiert spezifische Kriterien, unter denen eine Anlage nicht als genehmigungsfrei gilt.
Was sie regelt
- Betriebsanlagen für den Einzelhandel mit Lebensmitteln.
- Anlagen mit mechanischen Be- oder Entlüftungs- oder Wärmeübertragungsteilen außerhalb des Gebäudes.
- Lagerungen, für die spezielle Aufbewahrungsformen oder Lagermengen nach anderen Vorschriften vorgeschrieben sind.
- Lager für kennzeichnungspflichtige gefährliche Stoffe und Gemische, sofern keine anderen Vorschriften gelten.
- Anlagen, in denen im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit Musik gemacht oder wiedergegeben wird (ausgenommen leise Hintergrundmusik).
- Lagerungen, die den Definitionen in Anlage 3 (IPPC-Anlagen) oder Anlage 5 (Stoffliste zum Abschnitt 8a) der Gewerbeordnung 1994 entsprechen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Betriebsanlagen.
- Personen, die mit der Lagerung von Stoffen und Gemischen zu tun haben.
Eckpunkte
- Die Verordnung gilt nicht für Anlagen, die Lebensmittel im Einzelhandel verkaufen.
- Mechanische Anlagenteile zur Be- oder Entlüftung oder Wärmeübertragung außerhalb der Gebäudehülle führen zur Ausnahme von der Genehmigungsfreistellung.
- Lagerungen, für die spezielle Aufbewahrungsformen (z.B. ortsfeste Lagerbehälter) vorgeschrieben sind, sind ausgenommen.
- Lager für gefährliche Stoffe oder Gemische, die kennzeichnungspflichtig sind, fallen nicht unter die Verordnung, es sei denn, andere Vorschriften legen Lagermengen oder Aufbewahrungsformen fest.
- Musikwiedergabe im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit (außer leiser Hintergrundmusik) führt zur Ausnahme von der Verordnung.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Genehmigungsfreistellungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 80/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2015,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum17.04.2015
Außerkrafttretensdatum06.07.2018
Index50/01 Gewerbeordnung
Text§ 2.Paragraph 2, Diese Verordnung gilt nicht für Betriebsanlagen,
1.Ziffer eins
die für den Einzelhandel mit Lebensmitteln betrieben werden, oder
2.Ziffer 2
bei denen außerhalb der Gebäudehülle mechanische Anlagenteile zur Be- oder Entlüftung oder zur Wärmeübertragung gelegen sind, oder
3.Ziffer 3
für deren Lagerungen nach anderen Rechtsvorschriften bei Überschreiten einer in diesen Vorschriften festgelegten Lagermenge spezielle Formen der ausschließlichen Aufbewahrung (Ortsfeste Lagerbehälter, Lagerräume oder Sicherheitsschränke) vorgeschrieben sind, oder
4.Ziffer 4
die als Lager gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 betrieben werden und in denen Stoffe und Gemische gelagert werden, die als gefährliche Stoffe oder Gemische einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften Lagermengen oder spezielle Aufbewahrungsformen für derartige Stoffe und Gemische festgelegt sind, oderdie als Lager gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, betrieben werden und in denen Stoffe und Gemische gelagert werden, die als gefährliche Stoffe oder Gemische einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften Lagermengen oder spezielle Aufbewahrungsformen für derartige Stoffe und Gemische festgelegt sind, oder
5.Ziffer 5
bei welchen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit musiziert oder, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser als der übliche Gesprächston der Kunden ist), oderbei welchen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit musiziert oder, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser als der übliche Gesprächston der Kunden ist), , oder
6.Ziffer 6
deren Lagerungen den in der Anlage 3 (IPPC-Anlagen) oder der Anlage 5 (Stoffliste zum Abschnitt 8a) der Gewerbeordnung 1994 beschriebenen Definitionen entsprechen.
SchlagworteBelüftung
Zuletzt aktualisiert am12.07.2018
Gesetzesnummer20009134
DokumentnummerNOR40170035
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.