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Kurz gesagt

Diese Verordnung legt fest, welche Betriebsanlagen von bestimmten Genehmigungsfreistellungen ausgenommen sind. Sie definiert spezifische Kriterien, unter denen eine Anlage nicht als genehmigungsfrei gilt.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Genehmigungsfreistellungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 80/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2015, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum17.04.2015 Außerkrafttretensdatum06.07.2018 Index50/01 Gewerbeordnung Text§ 2.Paragraph 2, Diese Verordnung gilt nicht für Betriebsanlagen, 1.Ziffer eins die für den Einzelhandel mit Lebensmitteln betrieben werden, oder 2.Ziffer 2 bei denen außerhalb der Gebäudehülle mechanische Anlagenteile zur Be- oder Entlüftung oder zur Wärmeübertragung gelegen sind, oder 3.Ziffer 3 für deren Lagerungen nach anderen Rechtsvorschriften bei Überschreiten einer in diesen Vorschriften festgelegten Lagermenge spezielle Formen der ausschließlichen Aufbewahrung (Ortsfeste Lagerbehälter, Lagerräume oder Sicherheitsschränke) vorgeschrieben sind, oder 4.Ziffer 4 die als Lager gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 betrieben werden und in denen Stoffe und Gemische gelagert werden, die als gefährliche Stoffe oder Gemische einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften Lagermengen oder spezielle Aufbewahrungsformen für derartige Stoffe und Gemische festgelegt sind, oderdie als Lager gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, betrieben werden und in denen Stoffe und Gemische gelagert werden, die als gefährliche Stoffe oder Gemische einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften Lagermengen oder spezielle Aufbewahrungsformen für derartige Stoffe und Gemische festgelegt sind, oder 5.Ziffer 5 bei welchen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit musiziert oder, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser als der übliche Gesprächston der Kunden ist), oderbei welchen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit musiziert oder, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser als der übliche Gesprächston der Kunden ist), , oder 6.Ziffer 6 deren Lagerungen den in der Anlage 3 (IPPC-Anlagen) oder der Anlage 5 (Stoffliste zum Abschnitt 8a) der Gewerbeordnung 1994 beschriebenen Definitionen entsprechen. SchlagworteBelüftung Zuletzt aktualisiert am12.07.2018 Gesetzesnummer20009134 DokumentnummerNOR40170035

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.