Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Haftung von Eigentümern für Verbindlichkeiten von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Vermögenswerten, die während der Verwaltung durch eine der Vier Mächte entstanden sind. Es legt fest, wie Forderungen der Sowjetischen Bank in Österreich und der Zentralverwaltung des Sowjetischen Eigentums in Österreich zu behandeln sind.
Was es regelt
- Die Haftung von Eigentümern für Verbindlichkeiten, die während der Verwaltung durch eine der Vier Mächte entstanden sind.
- Die Befriedigung von Forderungen der Sowjetischen Bank in Österreich und der Zentralverwaltung des Sowjetischen Eigentums in Österreich.
- Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 8 und 9 auf die genannten Vermögenswerte.
Wen es betrifft
- Eigentümer von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Vermögenswerten, die in § 18 genannt sind und während der Verwaltung durch eine der Vier Mächte Verbindlichkeiten eingegangen sind.
- Die Republik Österreich und die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit abgelösten und abgetretenen Forderungen.
Eckpunkte
- Der Eigentümer haftet für Verbindlichkeiten, die während der Verwaltung durch eine der Vier Mächte entstanden sind, nur mit den übergebenen Vermögenswerten.
- Forderungen der Sowjetischen Bank in Österreich und der Zentralverwaltung des Sowjetischen Eigentums in Österreich sind vom Eigentümer unter dieser Haftungsbeschränkung zu befriedigen.
- Der Eigentümer kann keine Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zu diesen sowjetischen Einrichtungen erheben.
- Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 finden sinngemäß Anwendung auf die in § 18 genannten Vermögenswerte.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 22Paragraph 22
Inkrafttretensdatum31.07.1956
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Für Verbindlichkeiten der im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Vermögenswerte, die während der Verwaltung durch eine der Vier Mächte entstanden, haftet der Eigentümer nur mit den übergebenen Vermögenswerten.Für Verbindlichkeiten der im Paragraph 18, genannten Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Vermögenswerte, die während der Verwaltung durch eine der Vier Mächte entstanden, haftet der Eigentümer nur mit den übergebenen Vermögenswerten.
(2)Absatz 2,Die Forderungen der Sowjetischen Bank in Österreich und der Zentralverwaltung des Sowjetischen Eigentums in Österreich gegen die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte, die von der Republik Österreich anläßlich der Übergabe abgelöst und treuhändig an die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft abgetreten worden sind, sind vom Eigentümer unter Haftungsbeschränkung des Abs. 1 zu befriedigen. Der Eigentümer kann Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zur Sowjetischen Bank in Österreich oder zur Zentralverwaltung des Sowjetischen Eigentums in Österreich nicht erheben.Die Forderungen der Sowjetischen Bank in Österreich und der Zentralverwaltung des Sowjetischen Eigentums in Österreich gegen die im Paragraph 18, genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte, die von der Republik Österreich anläßlich der Übergabe abgelöst und treuhändig an die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft abgetreten worden sind, sind vom Eigentümer unter Haftungsbeschränkung des Absatz eins, zu befriedigen. Der Eigentümer kann Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zur Sowjetischen Bank in Österreich oder zur Zentralverwaltung des Sowjetischen Eigentums in Österreich nicht erheben.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 finden auf die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 finden auf die im Paragraph 18, genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000285
DokumentnummerNOR12005519
alte DokumentnummerN1195617432S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.