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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Haftung von Eigentümern für Verbindlichkeiten von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Vermögenswerten, die während der Verwaltung durch eine der Vier Mächte entstanden sind. Es legt fest, wie Forderungen der Sowjetischen Bank in Österreich und der Zentralverwaltung des Sowjetischen Eigentums in Österreich zu behandeln sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 22Paragraph 22 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 22.Paragraph 22, (1)Absatz eins,Für Verbindlichkeiten der im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Vermögenswerte, die während der Verwaltung durch eine der Vier Mächte entstanden, haftet der Eigentümer nur mit den übergebenen Vermögenswerten.Für Verbindlichkeiten der im Paragraph 18, genannten Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Vermögenswerte, die während der Verwaltung durch eine der Vier Mächte entstanden, haftet der Eigentümer nur mit den übergebenen Vermögenswerten. (2)Absatz 2,Die Forderungen der Sowjetischen Bank in Österreich und der Zentralverwaltung des Sowjetischen Eigentums in Österreich gegen die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte, die von der Republik Österreich anläßlich der Übergabe abgelöst und treuhändig an die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft abgetreten worden sind, sind vom Eigentümer unter Haftungsbeschränkung des Abs. 1 zu befriedigen. Der Eigentümer kann Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zur Sowjetischen Bank in Österreich oder zur Zentralverwaltung des Sowjetischen Eigentums in Österreich nicht erheben.Die Forderungen der Sowjetischen Bank in Österreich und der Zentralverwaltung des Sowjetischen Eigentums in Österreich gegen die im Paragraph 18, genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte, die von der Republik Österreich anläßlich der Übergabe abgelöst und treuhändig an die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft abgetreten worden sind, sind vom Eigentümer unter Haftungsbeschränkung des Absatz eins, zu befriedigen. Der Eigentümer kann Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zur Sowjetischen Bank in Österreich oder zur Zentralverwaltung des Sowjetischen Eigentums in Österreich nicht erheben. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 finden auf die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 finden auf die im Paragraph 18, genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte sinngemäß Anwendung. Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005519 alte DokumentnummerN1195617432S

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.