Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bestellung und die Aufgaben eines Abfallbeauftragten in bestimmten Betrieben, um die Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften sicherzustellen.
Was es regelt
- Die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten und dessen Stellvertreters.
- Die Meldepflichten bezüglich der Bestellung oder Abbestellung.
- Die Aufgaben des Abfallbeauftragten.
- Die Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers trotz Bestellung eines Abfallbeauftragten.
Wen es betrifft
- Betriebe mit mehr als 100 Arbeitnehmern.
- Fachlich qualifizierte Personen, die als Abfallbeauftragte oder deren Stellvertreter bestellt werden.
Eckpunkte
- Betriebe mit mehr als 100 Arbeitnehmern müssen einen fachlich qualifizierten Abfallbeauftragten und einen Stellvertreter bestellen.
- Die Bestellung oder Abbestellung muss der Behörde unverzüglich gemeldet werden.
- Der Abfallbeauftragte überwacht die Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften und berät den Betriebsinhaber.
- Die Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers für die Einhaltung der Vorschriften bleibt unberührt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum31.07.2019
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAbfallbeauftragter§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern ist ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter zu bestellen. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Betriebsinhaber hat den Abfallbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere hat er ihm für seine Tätigkeit ausreichend Zeit während der Arbeitszeit und Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu gewähren und die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten und seines Stellvertreters ist der Behörde unverzüglich zu melden. Die Meldung über die Bestellung hat die Zustimmung des Abfallbeauftragten und seines Stellvertreters und Angaben über die fachliche Qualifikation des Abfallbeauftragten zu enthalten.
(3)Absatz 3,Der Abfallbeauftragte hat
1.Ziffer eins
die Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide zu überwachen und den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren,
2.Ziffer 2
auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften hinzuwirken,
3.Ziffer 3
den Betriebsinhaber in allen den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen, einschließlich der abfallwirtschaftlichen Aspekte bei der Beschaffung, zu beraten und
4.Ziffer 4
im Zuge der Erstellung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes die Kosten der Abfallbehandlung und die Erlöse der Altstoffe dem Betriebsinhaber darzustellen.
(4)Absatz 4,Durch die Bestellung eines Abfallbeauftragten wird die Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide nicht berührt. Dem Abfallbeauftragten darf keine Verantwortlichkeit für die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften übertragen werden.
SchlagworteAusbildungsmöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032822
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.