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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien. Es ermöglicht diesen Personen, ohne Visum für bestimmte Zeiträume in das jeweils andere Land einzureisen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Indien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 126/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2023, TypVertrag – Indien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.09.2023 Index49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke TextArtikel 1(1)Absatz eins,Staatsbürger der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Indien für einen Zeitraum von höchstens 90 (neunzig) Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 (einhundertachtzig) Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreise, kein Visum. (2)Absatz 2,Staatsangehörige der Republik Indien, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich für einen Zeitraum von höchstens 90 (neunzig) Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 (einhundertachtzig) Tagen, gerechnet ab dem Tag der Einreise entweder in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates, auf den das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen1 in Kraft anwendbar ist, kein Visum. (3)Absatz 3,Die Inhaber von gültigen Diplomatenpässen der Republik Österreich und die Inhaber von gültigen Diplomatenpässen der Republik Indien dürfen in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an jeder von den zuständigen Einwanderungsbehörden zu diesem Zweck genehmigten Stelle ein- und ausreisen, ohne dabei irgendwelchen Beschränkungen außer jenen unterworfen zu werden, die in Sicherheits-, Einwanderungs-, Zoll-, Gesundheits-, und anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen und auf Inhaber solcher gültiger Pässe rechtlich anwendbar sind. (4)Absatz 4,Die Dauer der Gültigkeit des Diplomatenpasses von Staatsangehörigen beider Vertragsparteien hat am Tag der Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mindestens 6 (sechs) Monate zu betragen. _________________________ 1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,. SchlagworteSicherheitsvorschrift, Einwanderungsvorschrift, Zollvorschrift, Gesundheitsvorschrift Zuletzt aktualisiert am31.08.2023 Gesetzesnummer20012344 DokumentnummerNOR40255432

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.