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Kurz gesagt

Dieses Gesetz, bekannt als Abfallwirtschaftsgesetz 2002, regelt die Zuständigkeiten verschiedener Bundesministerien bei der Durchführung seiner Bestimmungen. Es legt fest, welche Ministerien für die Vollziehung bestimmter Paragraphen des Gesetzes verantwortlich sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2018, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 90Paragraph 90 Inkrafttretensdatum13.07.2018 Außerkrafttretensdatum10.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextVollziehung§ 90.Paragraph 90, (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich der §§ 14 Abs. 1, 6 und 7, 23 Abs. 1 und 3, 36 und 65 Abs. 1 bis 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern sie dem Bund zukommt und die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich der Paragraphen 14, Absatz eins, 6 und 7, 23 Absatz eins und 3, 36 und 65 Absatz eins bis 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der §§ 70 Abs. 3, 83 und 87 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 70, Absatz 3, 83 und 87 Absatz 4, ist der Bundesminister für Finanzen betraut. (3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 82 ist der Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 82, ist der Bundesminister für Inneres betraut. (4)Absatz 4,Mit der Vollziehung des § 38 Abs. 1, 2 und 4, soweit sie dem Bund zukommt, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 38, Absatz eins, 2 und 4, soweit sie dem Bund zukommt, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. (5)Absatz 5,Mit der Vollziehung der Art. 11 bis 15 der EU-QuecksilberV ist betreffend Quecksilberabfälle die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.Mit der Vollziehung der Artikel 11 bis 15 der EU-QuecksilberV ist betreffend Quecksilberabfälle die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut. Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40204350

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.