Kurz gesagt
Dieses Gesetz, bekannt als Abfallwirtschaftsgesetz 2002, regelt die Zuständigkeiten verschiedener Bundesministerien bei der Durchführung seiner Bestimmungen. Es legt fest, welche Ministerien für die Vollziehung bestimmter Paragraphen des Gesetzes verantwortlich sind.
Was es regelt
- Die Zuständigkeiten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Die Zuständigkeiten des Bundesministers für Finanzen.
- Die Zuständigkeiten des Bundesministers für Inneres.
- Die Zuständigkeiten der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bezüglich Quecksilberabfällen.
Wen es betrifft
- Die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Wirtschaft, Familie und Jugend, Finanzen, Inneres.
- Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus.
Eckpunkte
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Vollziehung des Bundesgesetzes zuständig, sofern es dem Bund zukommt und nicht anders bestimmt ist.
- Für bestimmte Paragraphen (§§ 14 Abs. 1, 6 und 7, 23 Abs. 1 und 3, 36 und 65 Abs. 1 bis 3) erfolgt die Vollziehung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
- Der Bundesminister für Finanzen ist für die Vollziehung der §§ 70 Abs. 3, 83 und 87 Abs. 4 zuständig.
- Der Bundesminister für Inneres ist für die Vollziehung des § 82 zuständig.
- Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist für die Vollziehung der Art. 11 bis 15 der EU-QuecksilberV betreffend Quecksilberabfälle zuständig.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2018,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 90Paragraph 90
Inkrafttretensdatum13.07.2018
Außerkrafttretensdatum10.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextVollziehung§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich der §§ 14 Abs. 1, 6 und 7, 23 Abs. 1 und 3, 36 und 65 Abs. 1 bis 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern sie dem Bund zukommt und die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich der Paragraphen 14, Absatz eins, 6 und 7, 23 Absatz eins und 3, 36 und 65 Absatz eins bis 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der §§ 70 Abs. 3, 83 und 87 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 70, Absatz 3, 83 und 87 Absatz 4, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 82 ist der Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 82, ist der Bundesminister für Inneres betraut.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung des § 38 Abs. 1, 2 und 4, soweit sie dem Bund zukommt, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 38, Absatz eins, 2 und 4, soweit sie dem Bund zukommt, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(5)Absatz 5,Mit der Vollziehung der Art. 11 bis 15 der EU-QuecksilberV ist betreffend Quecksilberabfälle die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.Mit der Vollziehung der Artikel 11 bis 15 der EU-QuecksilberV ist betreffend Quecksilberabfälle die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40204350
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.