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Kurz gesagt

Dieses Gesetz ändert das Bundes-Verfassungsgesetz von 1929 bezüglich des Schulwesens, insbesondere in Bezug auf die Zuständigkeiten für bestimmte Bildungseinrichtungen und die Einrichtung von Bezirksschulräten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens KundmachungsorganBGBl. Nr. 215/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, TypBVG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3 Inkrafttretensdatum03.08.2013 Außerkrafttretensdatum31.07.2014 Index10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen TextArtikel III.Artikel römisch drei.(1)Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 14 Abs. 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Bundes-Blindenerziehungsinstitutes in Wien, des Bundesinstitutes für Gehörlosenbildung in Wien und der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Bundes-Blindenerziehungsinstitutes in Wien, des Bundesinstitutes für Gehörlosenbildung in Wien und der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich. (2)Absatz 2,Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 81a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Artikels I des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes kann durch Bundesgesetz bestimmt werden, daß im politischen Bezirk Liezen, Bundesland Steiermark, für den örtlichen Bereich eines Teiles dieses politischen Bezirkes ein weiterer Bezirksschulrat eingerichtet wird.Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 81a Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Artikels römisch eins des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes kann durch Bundesgesetz bestimmt werden, daß im politischen Bezirk Liezen, Bundesland Steiermark, für den örtlichen Bereich eines Teiles dieses politischen Bezirkes ein weiterer Bezirksschulrat eingerichtet wird. SchlagworteBlindenerziehungsinstitut, Berufsschule, Zuständigkeitsverteilung, Kompetenzverteilung, Bundesgesetzgebung Zuletzt aktualisiert am02.10.2025 Gesetzesnummer10000362 DokumentnummerNOR40154586

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.