Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert das Bundes-Verfassungsgesetz von 1929 bezüglich des Schulwesens, insbesondere in Bezug auf die Zuständigkeiten für bestimmte Bildungseinrichtungen und die Einrichtung von Bezirksschulräten.
Was es regelt
- Die Gesetzgebung und Vollziehung für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien.
- Die Gesetzgebung und Vollziehung für das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien.
- Die Gesetzgebung und Vollziehung für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein, Niederösterreich.
- Die Möglichkeit, einen weiteren Bezirksschulrat im politischen Bezirk Liezen, Steiermark, einzurichten.
Wen es betrifft
- Das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein.
- Der politische Bezirk Liezen im Bundesland Steiermark.
Eckpunkte
- Die Gesetzgebung und Vollziehung für die genannten speziellen Bildungseinrichtungen (Blindenerziehungsinstitut, Gehörlosenbildung, Uhrmacher-Berufsschule) ist Bundessache.
- Dies weicht von den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 14 Abs. 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes ab.
- Es kann durch Bundesgesetz bestimmt werden, dass im politischen Bezirk Liezen ein weiterer Bezirksschulrat eingerichtet wird.
- Dies weicht von den Bestimmungen des Artikels 81a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes ab.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens
KundmachungsorganBGBl. Nr. 215/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,
TypBVG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3
Inkrafttretensdatum03.08.2013
Außerkrafttretensdatum31.07.2014
Index10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen
TextArtikel III.Artikel römisch drei.(1)Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 14 Abs. 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Bundes-Blindenerziehungsinstitutes in Wien, des Bundesinstitutes für Gehörlosenbildung in Wien und der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Bundes-Blindenerziehungsinstitutes in Wien, des Bundesinstitutes für Gehörlosenbildung in Wien und der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.
(2)Absatz 2,Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 81a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Artikels I des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes kann durch Bundesgesetz bestimmt werden, daß im politischen Bezirk Liezen, Bundesland Steiermark, für den örtlichen Bereich eines Teiles dieses politischen Bezirkes ein weiterer Bezirksschulrat eingerichtet wird.Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 81a Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Artikels römisch eins des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes kann durch Bundesgesetz bestimmt werden, daß im politischen Bezirk Liezen, Bundesland Steiermark, für den örtlichen Bereich eines Teiles dieses politischen Bezirkes ein weiterer Bezirksschulrat eingerichtet wird.
SchlagworteBlindenerziehungsinstitut, Berufsschule, Zuständigkeitsverteilung, Kompetenzverteilung, Bundesgesetzgebung
Zuletzt aktualisiert am02.10.2025
Gesetzesnummer10000362
DokumentnummerNOR40154586
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.