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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die gegenseitige Hilfeleistung und Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen sowie deren Prävention. Es definiert wichtige Begriffe im Zusammenhang mit solchen Katastrophen und der Hilfeleistung.

Was es regelt

  • Die Definition von „Naturkatastrophe oder technische Katastrophe“.
  • Die Rollen der „Hilfeersuchenden Vertragspartei“ und der „Hilfeleistenden Vertragspartei“.
  • Die Bedeutung von „Hilfeleistung“ und „Rettungsmaßnahmen“.
  • Die Definitionen von „Ausrüstung“, „Hilfsgütern“, „Hilfsmannschaften“ und „Experten“.

Wen es betrifft

  • Die Vertragsparteien des Abkommens, wenn eine Naturkatastrophe oder technische Katastrophe eintritt oder droht.
  • Personen, die als „Hilfsmannschaften“ oder „Experten“ entsandt werden.

Eckpunkte

  • Eine „Naturkatastrophe oder technische Katastrophe“ liegt vor, wenn die eigenen Kräfte der betroffenen Vertragspartei zur Bewältigung nicht ausreichen.
  • „Hilfeleistung“ umfasst Rettungsmaßnahmen und andere unabdingbare Maßnahmen.
  • „Ausrüstung“ beinhaltet Material, technische Geräte, Verkehrsmittel, Such- und Rettungshunde sowie Güter für den Eigenbedarf.
  • „Hilfsgüter“ sind zur unentgeltlichen Abgabe an die betroffene Bevölkerung bestimmt.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 174/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2024, TypVertrag – Georgien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2 Inkrafttretensdatum01.12.2024 Index49/12 Zivilschutz TextArtikel 2BegriffsbestimmungIn diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck: a)Litera a „Naturkatastrophe oder technische Katastrophe“– ein bereits eingetretener oder unmittelbar drohender außerordentlicher, teilweise oder völlig außer Kontrolle geratener Zwischenfall auf dem Hoheitsgebiet des Staates einer der Vertragsparteien, der zu einer Gefahr für menschliches Leben und Gesundheit, Bedrohung der Umwelt, Gefährdung des Eigentums, bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten oder ökologischen Beeinträchtigungen führen kann, und zu dessen Bewältigung die eigenen Kräfte der betroffenen Vertragspartei nicht ausreichen; b)Litera b „Hilfeersuchende Vertragspartei“– diejenige Vertragspartei, welche die andere Vertragspartei um Hilfeleistung ersucht; c)Litera c „Hilfeleistende Vertragspartei“– diejenige Vertragspartei, welche einem Ersuchen der anderen Vertragspartei um Hilfeleistung stattgibt; d)Litera d „Hilfeleistung“– Rettungsmaßnahmen und andere unabdingbare Maßnahmen, die im Falle von Naturkatastrophen und technischen Katastrophen durchgeführt werden; e)Litera e „Rettungsmaßnahmen“– Maßnahmen zur Rettung von Menschen, materieller und kultureller Werte sowie zum Schutz der Natur im Gebiet der Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe; f)Litera f „Ausrüstung“– das Material, insbesondere technische Geräte, die Verkehrsmittel und die Such- und Rettungshunde für den Einsatz sowie die Güter für den Eigenbedarf; g)Litera g „Hilfsgüter“– Güter, die zur unentgeltlichen Abgabe an die betroffene Bevölkerung auf dem Gebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei bestimmt sind; h)Litera h „Hilfsmannschaften“– spezialisierte Einheiten mit entsprechender Ausrüstung und Hilfsgütern, welche die hilfeleistende Vertragspartei zur Hilfeleistung bestimmt; i)Litera i „Experten“– eine oder mehrere zur Hilfeleistung entsandte Personen mit entsprechender Ausbildung, Ausrüstung und Hilfsgütern. SchlagworteSuchhund Zuletzt aktualisiert am06.11.2024 Gesetzesnummer20012723 DokumentnummerNOR40266190

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.