Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und den Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien. Es zielt darauf ab, die Erhaltung der Wälder zu gewährleisten und den Handel mit nachhaltig gewonnenen Holzprodukten zu fördern.
Was es regelt
- Die Förderung des Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern.
- Den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von Holz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern.
- Maßnahmen zur Erhaltung von Waldflächen und zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags.
- Die Zusammenarbeit zur Verbesserung der Forstpolitik und zur Verhinderung des Handels mit illegal geschlagenem Holz.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien: die EU, EURATOM und ihre Mitgliedstaaten sowie Armenien.
- Akteure im Bereich der Forstwirtschaft und des Handels mit Holzprodukten.
Eckpunkte
- Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern an.
- Sie fördern den Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen und legal gewonnen wurden.
- Es werden Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels ergriffen.
- Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Aufnahme geeigneter Holzarten in die CITES-Anhänge zu fördern.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 278Artikel 278
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 278Nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Gewährleistung der Erhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und dem Beitrag der Wälder zu den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen der Vertragsparteien zukommt.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck
a)Litera a
fördern die Vertragsparteien den Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen und unter Beachtung der internen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags gewonnen wurden,
b)Litera b
tauschen die Vertragsparteien Informationen über Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von Holz und Holzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern aus und arbeiten gegebenenfalls bei der Entwicklung derartiger Maßnahmen zusammen,
c)Litera c
nehmen die Vertragsparteien Maßnahmen zur Erhaltung von Waldflächen und zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels an, gegebenenfalls einschließlich im Hinblick auf Drittländer,
d)Litera d
tauschen die Vertragsparteien Informationen über Maßnahmen zur Verbesserung der Politikgestaltung im Forstsektor aus und arbeiten gegebenenfalls zusammen, um eine größtmögliche Wirkung ihrer jeweiligen Strategien für den Ausschluss illegal geschlagenen Holzes und daraus hergestellter Holzerzeugnisse vom Handel zu erzielen und deren gegenseitige Unterstützung zu gewährleisten,
e)Litera e
fördern die Vertragsparteien die Aufnahme von Holzarten in die CITES-Anhänge, die die für die Aufnahme vereinbarten CITES-Kriterien erfüllen, und
f)Litera f
arbeiten die Vertragsparteien auf regionaler und globaler Ebene zusammen, um die Erhaltung der Waldflächen und die nachhaltige Nutzung aller Arten von Wäldern zu fördern, unter Nutzung von Zertifizierungen, welche die verantwortungsvolle Bewirtschaftung von Wäldern fördern.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40260029
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.