Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 im Bereich des Personenverkehrs und legt fest, welche Nachweise und Maskenpflichten bei der Nutzung bestimmter Verkehrsmittel gelten.

Was es regelt

  • Die Maskenpflicht in Taxis, Massenbeförderungsmitteln und deren zugehörigen Einrichtungen.
  • Die Zugangsregelungen und Maskenpflichten für Seil- und Zahnradbahnen.
  • Die Zugangsregelungen für Reisebusse und Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr.
  • Die Pflicht zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und zur Erstellung eines Präventionskonzepts für bestimmte Betreiber.

Wen es betrifft

  • Personen, die Taxis, Massenbeförderungsmittel, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebusse und Ausflugsschiffe nutzen.
  • Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen sowie von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr.

Eckpunkte

  • In Taxis, taxiähnlichen Betrieben, Schülertransporten und Massenbeförderungsmitteln sowie in deren geschlossenen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen ist eine Maske zu tragen.
  • Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen dürfen Personen, die diese nicht zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse nutzen, nur mit 2G-Nachweis einlassen.
  • Personen, die Seil- oder Zahnradbahnen zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse nutzen, müssen in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln und geschlossenen Räumen der Stationen eine Maske tragen.
  • Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen sowie von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 441/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 465/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum15.11.2021 Außerkrafttretensdatum14.11.2021 Abkürzung
  2. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextVerkehrsmittel§ 3.Paragraph 3,

(1)Absatz eins,Bei der Benützung von 1.Ziffer eins Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967,Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, 2.Ziffer 2 Massenbeförderungsmitteln und in den dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(2)Absatz 2,Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt: 1.Ziffer eins Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen darf Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn nicht zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen. 2.Ziffer 2 Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, haben in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine Maske zu tragen. 3.Ziffer 3 Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(3)Absatz 3,Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt: 1.Ziffer eins Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen. 2.Ziffer 2 Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2021Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2021, SchlagworteSeilbahn Zuletzt aktualisiert am15.11.2021 Gesetzesnummer20011674 DokumentnummerNOR40238772

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.