Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelte den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog in Österreich. Es definierte wichtige Begriffe im Zusammenhang mit diesem Zentrum und seinen Aktivitäten.
Was es regelt
- Die Definitionen von Begriffen, die im Abkommen verwendet werden, wie "Gründungsübereinkommen des Zentrums" und "österreichische Behörden".
- Die Beschreibung von "Mitarbeitern des Zentrums" und "amtlichen Tätigkeiten".
- Die Festlegung, was unter "amtlichen Besuchern" und "amtlichen Schriftstücken, Daten und sonstigen Materialien" zu verstehen ist.
- Die Definition des "Sitzes" des Zentrums.
Wen es betrifft
- Das Internationale König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog.
- Österreichische Behörden (Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstige Behörden).
- Mitarbeiter des Zentrums und Personen, die von Regierungen oder internationalen Organisationen dorthin entsandt wurden.
- Amtliche Besucher des Zentrums, einschließlich Vertreter von Regierungen, internationalen Organisationen, Weltreligionen und Gastexperten.
Eckpunkte
- Das Abkommen trat am 01.09.2013 in Kraft und wurde am 30.06.2022 außer Kraft gesetzt.
- Es definierte "amtliche Tätigkeiten" als alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der im Gründungsübereinkommen des Zentrums angeführten Aufgaben erforderlich sind.
- "Mitarbeiter des Zentrums" umfassten alle Mitarbeiter und entsandte Personen, aber nicht nach Stundenlohn bezahltes Personal.
- Der "Sitz" umfasste das Grundstück, die Anlagen und Büros, die das Zentrum für seine Tätigkeiten benutzte.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog KundmachungsorganBGBl. III Nr. 209/2013 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 97/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2022, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.09.2013 Außerkrafttretensdatum30.06.2022 Index79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften TextArtikel 1BegriffsbestimmungenIn diesem Abkommen:
- a)bezeichnet der Begriff „Gründungsübereinkommen des Zentrums“ das Übereinkommen zur Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interkulturellen und interreligiösen Dialog vom 13. Oktober 2011, in Kraft getreten am 21. Oktober 2012, und alle seine Änderungen;
- b)bezeichnet der Begriff "österreichische Behörden" die Bundes-, Landes- Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
- c)bezeichnet der Begriff "Mitarbeiter des Zentrums" alle Mitarbeiter des Zentrums sowie alle Personen, die von einer Regierung oder internationalen Organisation an das Zentrum entsandt wurden, aber umfasst nicht an Ort und Stelle aufgenommenes und nach Stundenlohn bezahltes Personal;
- d)bezeichnet der Begriff "amtliche Tätigkeiten" alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der im Gründungsübereinkommen des Zentrums angeführten Aufgaben erforderlich sind;
- e)bezeichnet der Begriff „amtliche Besucher“ die vom Zentrum eingeladenen Vertreter von Regierungen und internationalen Organisationen, mit denen das Zentrum zusammenarbeitet, und vom Zentrum eingeladene Vertreter der Weltreligionen und der auf Glauben beruhenden und kulturellen Institutionen sowie Gastexperten, einschließlich Gastvortragenden;
- f)bezeichnet der Begriff „amtliche Schriftstücke, Daten und sonstige Materialien“ alle Schriftstücke, Daten und Gegenstände, die vom Zentrum bei der Durchführung seiner Aufgaben verwendet werden;
- g)umfasst der Begriff „Sitz“ das Grundstück, die Anlagen und Büros, die das Zentrum gemäß Artikel 3 für seine Tätigkeiten benützt. SchlagworteBundesbehörde, Landesbehörde, Gemeindebehörde Zuletzt aktualisiert am03.08.2022 Gesetzesnummer20008559 DokumentnummerNOR40155439