📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 209/2013 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 97/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2022,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum01.09.2013
Außerkrafttretensdatum30.06.2022
Index79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
TextArtikel 1BegriffsbestimmungenIn diesem Abkommen:
a) bezeichnet der Begriff „Gründungsübereinkommen des Zentrums“ das Übereinkommen zur Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interkulturellen und interreligiösen Dialog vom 13. Oktober 2011, in Kraft getreten am 21. Oktober 2012, und alle seine Änderungen;
b) bezeichnet der Begriff "österreichische Behörden" die Bundes-, Landes- Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
c) bezeichnet der Begriff "Mitarbeiter des Zentrums" alle Mitarbeiter des Zentrums sowie alle Personen, die von einer Regierung oder internationalen Organisation an das Zentrum entsandt wurden, aber umfasst nicht an Ort und Stelle aufgenommenes und nach Stundenlohn bezahltes Personal;
d) bezeichnet der Begriff "amtliche Tätigkeiten" alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der im Gründungsübereinkommen des Zentrums angeführten Aufgaben erforderlich sind;
e) bezeichnet der Begriff „amtliche Besucher“ die vom Zentrum eingeladenen Vertreter von Regierungen und internationalen Organisationen, mit denen das Zentrum zusammenarbeitet, und vom Zentrum eingeladene Vertreter der Weltreligionen und der auf Glauben beruhenden und kulturellen Institutionen sowie Gastexperten, einschließlich Gastvortragenden;
f) bezeichnet der Begriff „amtliche Schriftstücke, Daten und sonstige Materialien“ alle Schriftstücke, Daten und Gegenstände, die vom Zentrum bei der Durchführung seiner Aufgaben verwendet werden;
g) umfasst der Begriff „Sitz“ das Grundstück, die Anlagen und Büros, die das Zentrum gemäß Artikel 3 für seine Tätigkeiten benützt.
SchlagworteBundesbehörde, Landesbehörde, Gemeindebehörde
Zuletzt aktualisiert am03.08.2022
Gesetzesnummer20008559
DokumentnummerNOR40155439
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.