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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Transportmöglichkeiten für Teilnehmer und Materialien der 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa der WHO in Österreich. Es stellt sicher, dass alle notwendigen Transportdienste für die Tagungsteilnehmer und die Organisation bereitgestellt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 91/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2004, TypVertrag – WHO §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5 Inkrafttretensdatum01.05.2004 Index89/03 Gesundheit TextARTIKEL V:Transport1.Ziffer eins Österreich ermöglicht die An- und Abreise aller in amtlicher Funktion an der Tagung teilnehmenden Personen und deren Begleiter. Österreich trifft mit den betreffenden Verkehrsunternehmen Absprachen, damit diesen Personen ein Vorrang eingeräumt wird, der ihnen die Reservierung von Plätzen in den von ihnen benötigten Verkehrsmitteln erlaubt. 2.Ziffer 2 Österreich richtet am Internationalen Flughafen Wien einen Empfangsservice ein, der bei Ankunft und Abreise der Delegierten, ihrer Stellvertreter und ihrer Berater aus den Mitgliedstaaten der Region, der Bediensteten der Organisation und anderer in Artikel IX.1 dieses Abkommens genannten Personen für den Transfer zwischen Hotel und Flughafen sorgt.Österreich richtet am Internationalen Flughafen Wien einen Empfangsservice ein, der bei Ankunft und Abreise der Delegierten, ihrer Stellvertreter und ihrer Berater aus den Mitgliedstaaten der Region, der Bediensteten der Organisation und anderer in Artikel römisch neun.1 dieses Abkommens genannten Personen für den Transfer zwischen Hotel und Flughafen sorgt. 3.Ziffer 3 Österreich stellt der Organisation unentgeltlich Fahrzeuge zur Verfügung, die für den Transport von Ausrüstung, Materialien und Dokumenten in Verbindung mit der Tagung erforderlich sind. Österreich übernimmt alle damit verbundenen Kosten, z. B. für Treibstoff und Fahrzeugwartung. 4.Ziffer 4 Österreich stellt der Organisation darüber hinaus unentgeltlich ein „Konferenzticket“ zur Verfügung, das die Delegierten, ihre Stellvertreter und ihre Berater und die Mitarbeiter des Sekretariats dazu berechtigt, öffentliche Verkehrsmittel zwischen den offiziellen Konferenzräumlichkeiten und ihren Hotels zu benutzen. Österreich stellt der Organisation für den Präsidenten, den Exekutivpräsidenten und detellvertretendexekutivpräsidenten, den Generaldirektor, den Regionaldirektor und das WHO-Sekretariat unentgeltlich fünf Fahrzeuge mit Fahrer zur Verfügung. SchlagworteAnreise Zuletzt aktualisiert am03.07.2019 Gesetzesnummer20003514 DokumentnummerNOR40054753

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.