RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Personenverkehr (Italien) KundmachungsorganBGBl. Nr. 373/1972Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1972, Inkrafttretensdatum15.10.1972 Außerkrafttretensdatum31.12.1993 BeachteDas Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 186/2012).Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2012,). LangtitelABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DEN PERSONENVERKEHR StF: BGBl. Nr. 373/1972 (NR: GP XIII RV 279 AB 400 S.
- BR: S. 312.) ÄnderungBGBl. III Nr. 186/2012 Sonstige TextteileNachdem das am
- Juli 1971 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Personenverkehr, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am
- Juli 1972 RatifikationstextDie Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am
- September 1972 ausgetauscht; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 am
- Oktober 1972 in Kraft.Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am
- September 1972 ausgetauscht; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 9, Absatz eins, am
- Oktober 1972 in Kraft. Präambel/PromulgationsklauselDie Republik Österreichunddie Italienische Republikund, die Italienische Republik vom Wunsche geleitet, im Geiste der gutnachbarlichen Beziehungen den Personenverkehr zwischen den beiden Staaten weiter zu erleichtern, sind übereingekommen, diese Materie, über die Bestimmungen des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates, vom
- Dezember 1957, hinaus, wie folgt zu regeln: