Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Erstellung und Fortschreibung von Abfallwirtschaftskonzepten für bestimmte Anlagen, in denen Abfälle anfallen. Es legt fest, welche Informationen diese Konzepte enthalten müssen und wann sie vorzulegen sind.
Was es regelt
- Die Pflicht zur Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts.
- Den Zeitpunkt, wann ein solches Konzept vorliegen muss.
- Die Inhalte, die ein Abfallwirtschaftskonzept umfassen muss.
- Die Fortschreibungspflicht für Abfallwirtschaftskonzepte.
Wen es betrifft
- Betreiber von Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen und in denen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
- Behörden, die die Vorlage und Verbesserung von Abfallwirtschaftskonzepten verlangen können.
Eckpunkte
- Ein Abfallwirtschaftskonzept ist für Anlagen mit mehr als 20 Arbeitnehmern zu erstellen.
- Es muss innerhalb von zwölf Monaten nach Betriebsaufnahme oder Einstellung des 21. Arbeitnehmers vorliegen.
- Das Konzept muss Angaben zur Branche, zum Zweck der Anlage, eine verfahrensbezogene und abfallrelevante Darstellung des Betriebs sowie organisatorische Vorkehrungen und eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung enthalten.
- Das Abfallwirtschaftskonzept ist bei wesentlichen abfallrelevanten Änderungen oder mindestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum15.02.2011
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAbfallwirtschaftskonzept§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen und in denen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Wird eine Anlage von mehreren Rechtspersonen betrieben, ist es zulässig, ein gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen.
(2)Absatz 2,Das Abfallwirtschaftskonzept hat innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme des Betriebs oder nach Aufnahme des 21sten Arbeitnehmers vorzuliegen.
(3)Absatz 3,Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten:
1.Ziffer eins
Angaben über die Branche und den Zweck der Anlage und eine Auflistung sämtlicher Anlagenteile;
2.Ziffer 2
eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs;
3.Ziffer 3
eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs;
4.Ziffer 4
organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
5.Ziffer 5
eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.
(4)Absatz 4,Das Abfallwirtschaftskonzept ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Behörde hat die Verbesserung des Abfallwirtschaftskonzepts mit Bescheid aufzutragen, wenn das Abfallwirtschaftskonzept unvollständig ist.
(5)Absatz 5,Das Abfallwirtschaftskonzept ist bei einer wesentlichen abfallrelevanten Änderung der Anlage, jedoch mindestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.
(6)Absatz 6,Auf Abfallwirtschaftskonzepte, die im Rahmen der Genehmigung einer Anlage gemäß § 37, gemäß der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, oder gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zu erstellen sind, finden der letzte Satz des Abs. 1 und die Abs. 3 bis 5 Anwendung.Auf Abfallwirtschaftskonzepte, die im Rahmen der Genehmigung einer Anlage gemäß Paragraph 37,, gemäß der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, oder gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zu erstellen sind, finden der letzte Satz des Absatz eins und die Absatz 3 bis 5 Anwendung.
SchlagworteBGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032821
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.