Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Einrichtungen, Dienste und den Rechtsstatus der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anlässlich der 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa, die vom 8. bis 11. September 2003 in Wien stattfand. Es legt die Bedingungen für die Durchführung dieser Tagung in Österreich fest.
Was es regelt
- Die Bereitstellung von Einrichtungen und Diensten für die 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa der WHO.
- Den rechtlichen Status, der der WHO während dieser Tagung in Österreich gewährt wird.
- Die Umsetzung der Beschlüsse der 51. und 52. Tagung des Regionalkomitees für Europa (EUR/RC51/R2 bzw. EUR/RC52/R5).
Wen es betrifft
- Die Weltgesundheitsorganisation (WHO).
- Die Republik Österreich.
Eckpunkte
- Das Abkommen wurde am 31. März 2003 unterzeichnet.
- Es ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.
- Österreich informierte die WHO am 26. März 2004 über die Vollendung des Verfassungsverfahrens zur Inkraftsetzung.
- Die Tagung fand vom 8. bis 11. September 2003 in Wien statt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 91/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2004,
TypVertrag – WHO
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum01.05.2004
Unterzeichnungsdatum31.03.2003
Index89/03 Gesundheit
LangtitelABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER WELTGESUNDHEITSORGANISATION ÜBER DIE EINRICHTUNGEN UND DIENSTE UND DEN DER ORGANISATION GEWÄHRTEN RECHTSSTATUS ANLÄSSLICH DER ABHALTUNG DER DREIUNDFÜNFZIGSTEN TAGUNG DES REGIONALKOMITEES FÜR EUROPA VOM 8. BIS 11. SEPTEMBER 2003 IN WIEN
StF: BGBl. III Nr. 91/2004 (NR: GP XXII RV 132 AB 291 S. 37. BR: AB 6906 S. 703.)
SprachenDeutsch, Englisch
Sonstige TextteileDer Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
RatifikationstextÖsterreich hat gemäß Artikel XII des Abkommens die Organisation von der Vollendung des zur Inkraftsetzung erforderlichen Verfassungsverfahrens am 26. März 2004 informiert. Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel XII mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten.Österreich hat gemäß Artikel römisch zwölf des Abkommens die Organisation von der Vollendung des zur Inkraftsetzung erforderlichen Verfassungsverfahrens am 26. März 2004 informiert. Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel römisch zwölf mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten.
Präambel/PromulgationsklauselDie Weltgesundheitsorganisation (nachstehend als die Organisation bezeichnet) und
die Republik Österreich (nachstehend als Österreich bezeichnet),
getragen von dem Wunsch der Einladung durch Österreich zur Abhaltung der dreiundfünfzigsten Tagung des Regionalkomitees für Europa der Weltgesundheitsorganisation vom 8. bis 11. September 2003 in Wien nachzukommen und den Beschlüssen der einundfünfzigsten und der zweiundfünfzigsten Tagung des Regionalkomitees für Europa Wirkung zu verleihen (EUR/RC51/R2 bzw. EUR/RC52/R5),
in dem Wunsch ein Abkommen zum Zwecke der Festlegung von Einrichtungen und Diensten und dem der Organisation gewährten rechtlichen Status anlässlich der Abhaltung der dreiundfünfzigsten Tagung des Regionalkomitees für Europa (nachstehend als die Tagung bezeichnet) zu schließen,
haben folgende Vereinbarung getroffen:
Schlagwortee-rk3
Zuletzt aktualisiert am03.07.2019
Gesetzesnummer20003514
DokumentnummerNOR30003827
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.