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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Einrichtungen, Dienste und den Rechtsstatus der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anlässlich der 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa, die vom 8. bis 11. September 2003 in Wien stattfand. Es legt die Bedingungen für die Durchführung dieser Tagung in Österreich fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 91/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2004, TypVertrag – WHO §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.05.2004 Unterzeichnungsdatum31.03.2003 Index89/03 Gesundheit LangtitelABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER WELTGESUNDHEITSORGANISATION ÜBER DIE EINRICHTUNGEN UND DIENSTE UND DEN DER ORGANISATION GEWÄHRTEN RECHTSSTATUS ANLÄSSLICH DER ABHALTUNG DER DREIUNDFÜNFZIGSTEN TAGUNG DES REGIONALKOMITEES FÜR EUROPA VOM 8. BIS 11. SEPTEMBER 2003 IN WIEN StF: BGBl. III Nr. 91/2004 (NR: GP XXII RV 132 AB 291 S. 37. BR: AB 6906 S. 703.) SprachenDeutsch, Englisch Sonstige TextteileDer Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. RatifikationstextÖsterreich hat gemäß Artikel XII des Abkommens die Organisation von der Vollendung des zur Inkraftsetzung erforderlichen Verfassungsverfahrens am 26. März 2004 informiert. Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel XII mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten.Österreich hat gemäß Artikel römisch zwölf des Abkommens die Organisation von der Vollendung des zur Inkraftsetzung erforderlichen Verfassungsverfahrens am 26. März 2004 informiert. Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel römisch zwölf mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten. Präambel/PromulgationsklauselDie Weltgesundheitsorganisation (nachstehend als die Organisation bezeichnet) und die Republik Österreich (nachstehend als Österreich bezeichnet), getragen von dem Wunsch der Einladung durch Österreich zur Abhaltung der dreiundfünfzigsten Tagung des Regionalkomitees für Europa der Weltgesundheitsorganisation vom 8. bis 11. September 2003 in Wien nachzukommen und den Beschlüssen der einundfünfzigsten und der zweiundfünfzigsten Tagung des Regionalkomitees für Europa Wirkung zu verleihen (EUR/RC51/R2 bzw. EUR/RC52/R5), in dem Wunsch ein Abkommen zum Zwecke der Festlegung von Einrichtungen und Diensten und dem der Organisation gewährten rechtlichen Status anlässlich der Abhaltung der dreiundfünfzigsten Tagung des Regionalkomitees für Europa (nachstehend als die Tagung bezeichnet) zu schließen, haben folgende Vereinbarung getroffen: Schlagwortee-rk3 Zuletzt aktualisiert am03.07.2019 Gesetzesnummer20003514 DokumentnummerNOR30003827

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.