Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Schutz technischer Maßnahmen, die dazu dienen, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte zu sichern. Es stellt sicher, dass die Umgehung dieser Schutzmechanismen rechtlich verfolgt wird.
Was es regelt
- Angemessener Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen.
- Rechtsschutz gegen die Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, Werbung und den Besitz von Vorrichtungen oder Dienstleistungen, die zur Umgehung technischer Maßnahmen dienen.
- Definition von "technischen Maßnahmen" als Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die ungenehmigte Handlungen an geschützten Werken verhindern oder einschränken.
- Definition von "wirksamen" technischen Maßnahmen, die die Nutzung geschützter Werke durch Zugangskontrolle oder Schutzmechanismen kontrollieren.
Wen es betrifft
- Personen, denen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie technische Maßnahmen umgehen.
- Personen, die Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Dienstleistungen herstellen, einführen, verbreiten, verkaufen, vermieten oder bewerben, die zur Umgehung technischer Maßnahmen dienen.
Eckpunkte
- Es ist verboten, wirksame technische Maßnahmen zu umgehen, wenn man weiß oder wissen müsste, dass dies das Ziel ist.
- Die Herstellung, der Verkauf oder die Bewerbung von Geräten oder Dienstleistungen, die hauptsächlich zur Umgehung technischer Maßnahmen dienen, ist untersagt.
- "Technische Maßnahmen" sind Technologien, die Handlungen an urheberrechtlich geschützten Werken verhindern oder einschränken.
- "Wirksam" sind technische Maßnahmen, wenn sie die Nutzung geschützter Werke durch Zugangskontrolle oder Schutzmechanismen wie Verschlüsselung kontrollieren.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 219Artikel 219
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 219Schutz technischer Maßnahmen(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie dieses Ziel verfolgt.
(2)Absatz 2,
Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor,
a)Litera a
die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind,
b)Litera b
die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
c)Litera c
die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(3)Absatz 3,Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des internen Rechts genehmigt worden sind. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechteinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, der die Erreichung des Schutzziels sicherstellt, kontrolliert wird.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40259970
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.