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Europaius

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Bestellung und die Aufgaben einer Bauaufsicht für Deponien, um die korrekte Ausführung der Bauarbeiten sicherzustellen.

Was es regelt

  • Die Bestellung von geeigneten Aufsichtsorganen durch den Landeshauptmann.
  • Die Überwachung der fach- und vorschriftsgemäßen Ausführung von Bauarbeiten an Deponien.
  • Die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen des Genehmigungsbescheides.
  • Die Kostenübernahme für die Bauaufsicht.

Wen es betrifft

  • Den Landeshauptmann, der die Bauaufsicht bestellt.
  • Deponiebetreiber und Bauführer.

Eckpunkte

  • Der Landeshauptmann muss geeignete Aufsichtsorgane zur Überwachung der Bauausführung einer Deponie bestellen.
  • Die Bauaufsicht überwacht die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und die Einhaltung der Auflagen des Genehmigungsbescheides.
  • Die Aufsichtsorgane dürfen jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen vornehmen und Einsicht in Unterlagen verlangen.
  • Die Kosten der Bauaufsicht sind vom Deponiebetreiber zu tragen.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 30eArtikel eins, Paragraph 30 e Inkrafttretensdatum01.01.2001 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBestellung einer Bauaufsicht für Deponien§ 30e.Paragraph 30 e,

(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat zur Überwachung der Bauausführung einer Deponie geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der zutreffenden Auflagen und Bedingungen des Genehmigungsbescheides.
(3)Absatz 3,Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe oder sonstige Unterlagen zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung des Landeshauptmanns einzuholen.
(4)Absatz 4,Die Organe der Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
(5)Absatz 5,Durch die Abs. 1 bis 4 werden andere einschlägige Bestimmungen, wie bau- oder gewerbepolizeiliche Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Deponiebetreiber und Bauführer durch Bestellung einer Bauaufsicht gemäß Abs. 2 nicht eingeschränkt.Durch die Absatz eins bis 4 werden andere einschlägige Bestimmungen, wie bau- oder gewerbepolizeiliche Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Deponiebetreiber und Bauführer durch Bestellung einer Bauaufsicht gemäß Absatz 2, nicht eingeschränkt.
(6)Absatz 6,Die Kosten der Bauaufsicht gemäß Abs. 2 hat der Deponiebetreiber zu tragen; eine Pauschalierung kann zwischen dem Deponiebetreiber und dem Aufsichtsorgan vereinbart werden.Die Kosten der Bauaufsicht gemäß Absatz 2, hat der Deponiebetreiber zu tragen; eine Pauschalierung kann zwischen dem Deponiebetreiber und dem Aufsichtsorgan vereinbart werden. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR40011290

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.