Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Privilegien und Immunitäten für bestimmte Angestellte der OPEC, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben. Es legt fest, welche Ausnahmen von den üblichen Regeln für diese Personen gelten.
Was es regelt
- Privilegien und Immunitäten für OPEC-Angestellte mit Bezug zu Österreich.
- Befreiungen und Erleichterungen für diese Personengruppe.
- Den Zugang zum „Commissary“ für diese Angestellten.
- Die Anwendung oder Nichtanwendung spezifischer Artikel (Artikel 17 und Artikel 22 d) auf diese Angestellten.
Wen es betrifft
- Personen, die von der OPEC beschäftigt sind und österreichische Staatsbürger sind.
- Personen, die von der OPEC beschäftigt sind und ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben.
Eckpunkte
- Die gewährten Privilegien und Immunitäten müssen den von der Regierung anerkannten Regeln des Völkerrechts entsprechen.
- Artikel 17 findet keine Anwendung auf OPEC-Angestellte, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind.
- Artikel 22 d) findet auf jeden Fall Anwendung auf OPEC-Angestellte, die österreichische Staatsbürger oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich sind.
- Diese Personen haben Zugang zu einem „Commissary“, dessen Nutzung durch ein Zusatzabkommen geregelt wird.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 382/1974 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 97/2010Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2010,
TypVertrag – OPEC
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 26Artikel 26
Inkrafttretensdatum01.09.2010
Index19/20 Amtssitzabkommen
TextArtikel 26Allen von der OPEC beschäftigten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft oder mit ständigem Wohnsitz in Österreich werden die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden, so weit eingeräumt, als sie den von der Regierung anerkannten Regeln des Völkerrechts entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, dass der Artikel 17 auf keinen Fall auf Angestellte der OPEC, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, und der Artikel 22 d) auf jeden Fall auf Angestellte der OPEC, die österreichische Staatsbürger oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich sind, anzuwenden sind. Sie haben darüber hinaus Zugang zu dem „Commissary“, das gemäß Artikel 22 lit. i (iii) eingerichtet wird, wobei die Ausübung dieses Rechts durch das in der genannten Bestimmung vorgesehene Zusatzabkommen geregelt werden wird.Allen von der OPEC beschäftigten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft oder mit ständigem Wohnsitz in Österreich werden die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden, so weit eingeräumt, als sie den von der Regierung anerkannten Regeln des Völkerrechts entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, dass der Artikel 17 auf keinen Fall auf Angestellte der OPEC, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, und der Artikel 22 d) auf jeden Fall auf Angestellte der OPEC, die österreichische Staatsbürger oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich sind, anzuwenden sind. Sie haben darüber hinaus Zugang zu dem „Commissary“, das gemäß Artikel 22 Litera i, (iii) eingerichtet wird, wobei die Ausübung dieses Rechts durch das in der genannten Bestimmung vorgesehene Zusatzabkommen geregelt werden wird.
Zuletzt aktualisiert am26.04.2023
Gesetzesnummer10000559
DokumentnummerNOR40121973
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.