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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Privilegien und Immunitäten für bestimmte Angestellte der OPEC, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben. Es legt fest, welche Ausnahmen von den üblichen Regeln für diese Personen gelten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) KundmachungsorganBGBl. Nr. 382/1974 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 97/2010Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2010, TypVertrag – OPEC §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 26Artikel 26 Inkrafttretensdatum01.09.2010 Index19/20 Amtssitzabkommen TextArtikel 26Allen von der OPEC beschäftigten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft oder mit ständigem Wohnsitz in Österreich werden die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden, so weit eingeräumt, als sie den von der Regierung anerkannten Regeln des Völkerrechts entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, dass der Artikel 17 auf keinen Fall auf Angestellte der OPEC, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, und der Artikel 22 d) auf jeden Fall auf Angestellte der OPEC, die österreichische Staatsbürger oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich sind, anzuwenden sind. Sie haben darüber hinaus Zugang zu dem „Commissary“, das gemäß Artikel 22 lit. i (iii) eingerichtet wird, wobei die Ausübung dieses Rechts durch das in der genannten Bestimmung vorgesehene Zusatzabkommen geregelt werden wird.Allen von der OPEC beschäftigten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft oder mit ständigem Wohnsitz in Österreich werden die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden, so weit eingeräumt, als sie den von der Regierung anerkannten Regeln des Völkerrechts entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, dass der Artikel 17 auf keinen Fall auf Angestellte der OPEC, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, und der Artikel 22 d) auf jeden Fall auf Angestellte der OPEC, die österreichische Staatsbürger oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich sind, anzuwenden sind. Sie haben darüber hinaus Zugang zu dem „Commissary“, das gemäß Artikel 22 Litera i, (iii) eingerichtet wird, wobei die Ausübung dieses Rechts durch das in der genannten Bestimmung vorgesehene Zusatzabkommen geregelt werden wird. Zuletzt aktualisiert am26.04.2023 Gesetzesnummer10000559 DokumentnummerNOR40121973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.