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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Mitwirkung der Bundespolizei und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Durchsetzung bestimmter Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002. Es legt fest, wann und wie diese Organe bei der Verhinderung von Verwaltungsübertretungen und der Unterstützung von Verwaltungsstrafverfahren mitwirken müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 82Paragraph 82 Inkrafttretensdatum01.07.2005 Außerkrafttretensdatum31.03.2006 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextMitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes§ 82.Paragraph 82, (1)Absatz eins,Die Bundespolizei oder, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden haben bei der Vollziehung des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 oder 16 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 4, Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 25 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 9, Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, des § 79 Abs. 2 Z 15, Abs. 3 Z 6 und 8 durchDie Bundespolizei oder, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden haben bei der Vollziehung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, oder 16 Absatz eins,, des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins,, des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9,, Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins,, des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 15,, Absatz 3, Ziffer 6 und 8 durch 1.Ziffer eins Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und 2.Ziffer 2 Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken. (2)Absatz 2,Die Bundespolizei und die Bundespolizeibehörden haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 62 und 75 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Bundespolizei und die Bundespolizeibehörden haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den Paragraphen 62 und 75 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40060803

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.