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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Mitwirkung der Bundespolizei und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Durchsetzung bestimmter Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002. Es legt fest, wann und wie diese Organe bei der Verhinderung von Verwaltungsübertretungen und der Unterstützung von Verwaltungsstrafverfahren mitwirken müssen.

Was es regelt

  • Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen.
  • Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
  • Die Unterstützung der zuständigen Behörden und Organe durch die Bundespolizei und Bundespolizeibehörden auf deren Ersuchen.
  • Die Sicherung der Ausübung von Befugnissen gemäß den §§ 62 und 75 des Abfallwirtschaftsgesetzes.

Wen es betrifft

  • Die Bundespolizei und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  • Die nach dem Abfallwirtschaftsgesetz zuständigen Behörden und Organe.

Eckpunkte

  • Die Bundespolizei oder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes müssen bei der Vollziehung spezifischer Paragraphen des § 79 Abs. 1 Z 1, 4, 7, 9, 12, Abs. 2 Z 15 und Abs. 3 Z 6 und 8 mitwirken.
  • Diese Mitwirkung umfasst präventive Maßnahmen und solche zur Unterstützung von Verwaltungsstrafverfahren.
  • Die Bundespolizei und Bundespolizeibehörden sind verpflichtet, den zuständigen Behörden und Organen auf Ersuchen Hilfe zu leisten.
  • Diese Hilfe dient der Sicherung der Befugnisse gemäß den §§ 62 und 75.
Gesetzestext
Gesetzestext

gesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151

öffentlichen Sicherheitsdienstes§ 82.Paragraph 82,

(1)Absatz eins,Die Bundespolizei oder, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden haben bei der Vollziehung

§ 79Abs.

1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 oder 16 Abs. 1,

§ 79Abs.

1 Z 4, Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 25 Abs. 1,

§ 79Abs.

1 Z 9, Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit § 52 Abs. 1,

§ 79Abs. 2 Z 15, Abs. 3 Z 6 und 8 durch

Die Bundespolizei oder, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden haben bei der Vollziehung

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, oder 16 Absatz eins,,

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins,,

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9,, Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins,,

Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 15,, Absatz 3, Ziffer 6 und 8 durch 1.Ziffer eins Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und 2.Ziffer 2 Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

(2)Absatz 2,Die Bundespolizei und die Bundespolizeibehörden haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 62 und 75 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Bundespolizei und die Bundespolizeibehörden haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den Paragraphen 62 und 75 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40060803

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.