Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übermittlung von Monatsausweisen an die Oesterreichische Nationalbank. Es legt fest, wann und wie diese Ausweise eingereicht werden müssen.
Was es regelt
- Die Fristen für die Übermittlung von Teilen B1 und B2 der Anlage.
- Die Art und Weise der Übermittlung (elektronisch und standardisiert).
- Die Möglichkeit für Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, ihre Monatsausweise über eine Zentralstelle einzureichen.
- Die Übermittlung von Monatsausweisen an den Bundesminister für Finanzen.
Wen es betrifft
- Kreditinstitute, die Monatsausweise übermitteln müssen.
- Zentralinstitute, die Monatsausweise für angeschlossene Kreditinstitute übermitteln.
Eckpunkte
- Teile B1 und B2 der Anlage müssen spätestens bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres an die Oesterreichische Nationalbank übermittelt werden.
- Die Übermittlung muss ausschließlich elektronisch in standardisierter Form erfolgen, unter Einhaltung der Mindestanforderungen der Oesterreichischen Nationalbank.
- Zentralstellen können Monatsausweise für angeschlossene Kreditinstitute übermitteln, müssen dies aber spätestens drei Tage nach der ursprünglichen Frist tun.
- Eine Übermittlung an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen Verlangen erforderlich.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. Monatsausweisverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 447/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 599/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 599 aus 2003, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum01.06.2004 Außerkrafttretensdatum30.06.2004 Text§ 2.
(1)Teil B1 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil B2 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.Paragraph 2,
(1)Teil B1 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Teil B2 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung der Monatsausweise ist in standardisierter Form ausschließlich im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.
(3)Absatz 3,Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit sichergestellt ist, dass diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile 1.Ziffer eins B1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,B1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist, 2.Ziffer 2 B2 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,B2 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist, übermittelt werden.
(4)Absatz 4,Eine Übermittlung des Monatsausweises an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen Verlangen erforderlich.