📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 145/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2008,
TypVertrag – Indien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum01.05.2005
Unterzeichnungsdatum17.02.2005
Index79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
LangtitelABKOMMEN ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR WIRTSCHAFT UND ARBEIT DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM MINISTER FÜR GESUNDHEIT UND FAMILIE DER REPUBLIK INDIEN ÜBER DIE INFRASTRUKTURELLE ZUSAMMENARBEIT IM GESUNDHEITSBEREICH
StF: BGBl. III Nr. 145/2008
SprachenDeutsch, Englisch, Hindi
RatifikationstextDas Abkommen ist gemäß seinem Art. 6 Abs. 1 mit 1. Mai 2005 in Kraft getreten.Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 6, Absatz eins, mit 1. Mai 2005 in Kraft getreten.
Präambel/PromulgationsklauselDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Republik Österreich und der Minister für Gesundheit und Familie der Republik Indien, in der Folge „Vertragsparteien“ genannt,
–Strichaufzählung
vom Wunsche getragen, eine langfristige infrastrukturelle Zusammenarbeit zum beiderseitigen Nutzen zu fördern und zu vertiefen, und die Möglichkeiten, die sich hierbei im Bereich Gesundheitseinrichtungen bieten, zu nutzen,
–Strichaufzählung
im Hinblick auf das ehrgeizige Ausbau-, Modernisierungs- und Privatisierungsprogramm der Gesundheitseinrichtungen in der Republik Indien als ein weiter Bereich für eine infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitssektor zwischen der Republik Indien und der Republik Österreich,
–Strichaufzählung
zur Bekräftigung der Bedeutung der infrastrukturellen Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitseinrichtungen im Rahmen der umfassenden österreichisch-indischen Zusammenarbeit zur Umsetzung des am 12. Februar 1999 1) in New Delhi unterzeichneten Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über bilaterale Wirtschaftsbeziehungen und wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit,
sind wie folgt übereingekommen:
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1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 211/1999.1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 211 aus 1999,.
Schlagwortee-rk3
Zuletzt aktualisiert am28.02.2019
Gesetzesnummer20006042
DokumentnummerNOR30006722
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.