Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits. Es legt fest, wie und wann das Abkommen in Kraft tritt und vorläufig angewendet wird.
Was es regelt
- Das Inkrafttreten des Abkommens.
- Die vorläufige Anwendung des Abkommens.
- Den Austausch diplomatischer Noten zwischen den Vertragsparteien.
- Die Bestätigung des Abschlusses erforderlicher Verfahren durch die Vertragsparteien.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten.
- Georgien.
Eckpunkte
- Das Abkommen tritt einen Monat nach dem Datum der zuletzt eingegangenen diplomatischen Note in Kraft, die bestätigt, dass alle erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
- Georgien übermittelt seine diplomatische Note an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union.
- Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union übermittelt die diplomatische Note der EU und ihrer Mitgliedstaaten an Georgien.
- Das Abkommen wird vorläufig ab dem ersten Tag des Monats angewendet, der auf das Datum der letzten Note folgt, mit der die Vertragsparteien den Abschluss der für die Anwendung erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 103/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 29Artikel 29
Inkrafttretensdatum02.08.2020
Index99/04 Luft- und Weltraumfahrt
TextARTIKEL 29Vorläufige Anwendung und Inkrafttreten(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Datum der zuletzt eingegangenen Note im Rahmen eines diplomatischen Notenaustausches zwischen den Vertragsparteien in Kraft, in der bestätigt wird, dass alle erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Zum Zweck dieses Notenaustauschs übermittelt Georgien dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union seine diplomatische Note an die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union übermittelt Georgien die diplomatische Note der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die diplomatische Note der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten enthält Bestätigungen der einzelnen Mitgliedstaaten, dass ihre erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen im Einklang mit ihren internen Verfahren und/oder Rechtsvorschriften ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf das Datum der letzten Note folgt, mit der die Vertragsparteien einander den Abschluss der für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel am zweiten Dezember zweitausendzehn in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und georgischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am21.07.2020
Gesetzesnummer20011226
DokumentnummerNOR40224804
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.