Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert das Bundes-Verfassungsgesetz von 1929 bezüglich des Schulwesens und legt fest, welche Angelegenheiten der Bund im Bildungsbereich regelt.
Was es regelt
- Die Gesetzgebung und Vollziehung für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien.
- Die Gesetzgebung und Vollziehung für das Bundes-Taubstummeninstitut in Wien.
- Die Gesetzgebung und Vollziehung für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.
- Die Möglichkeit, durch Bundesgesetz einen weiteren Bezirksschulrat im politischen Bezirk Liezen, Steiermark, einzurichten.
Wen es betrifft
- Die genannten Bildungseinrichtungen: Bundes-Blindenerziehungsinstitut, Bundes-Taubstummeninstitut, Bundes-Berufsschule für Uhrmacher.
- Den politischen Bezirk Liezen im Bundesland Steiermark.
Eckpunkte
- Die Gesetzgebung und Vollziehung für die drei spezifischen Bildungseinrichtungen sind Bundessache.
- Dies ist eine Abweichung von Artikel 14 Abs. 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes von 1929.
- Ein weiterer Bezirksschulrat kann im politischen Bezirk Liezen, Steiermark, durch Bundesgesetz eingerichtet werden.
- Dies ist eine Abweichung von Artikel 81a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes von 1929.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens KundmachungsorganBGBl. Nr. 215/1962Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962, TypBVG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3 Inkrafttretensdatum18.07.1962 Außerkrafttretensdatum02.08.2013 Index10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen TextArtikel III.Artikel römisch drei.
(1)Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 14 Abs. 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Bundes-Blindenerziehungsinstitutes in Wien, des Bundes-Taubstummeninstitutes in Wien und der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Bundes-Blindenerziehungsinstitutes in Wien, des Bundes-Taubstummeninstitutes in Wien und der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.
(2)Absatz 2,Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 81a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Artikels I des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes kann durch Bundesgesetz bestimmt werden, daß im politischen Bezirk Liezen, Bundesland Steiermark, für den örtlichen Bereich eines Teiles dieses politischen Bezirkes ein weiterer Bezirksschulrat eingerichtet wird.Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 81a Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Artikels römisch eins des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes kann durch Bundesgesetz bestimmt werden, daß im politischen Bezirk Liezen, Bundesland Steiermark, für den örtlichen Bereich eines Teiles dieses politischen Bezirkes ein weiterer Bezirksschulrat eingerichtet wird. SchlagworteBlindenerziehungsinstitut, Taubstummeninstitut, Berufsschule, Zuständigkeitsverteilung, Kompetenzverteilung, Bundesgesetzgebung Zuletzt aktualisiert am02.10.2025 Gesetzesnummer10000362 DokumentnummerNOR12006107 alte DokumentnummerN1196210468S