RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Malta) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 38/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2004, TypVertrag - Malta §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.03.2004 Außerkrafttretensdatum28.02.2022 Unterzeichnungsdatum29.05.2002 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen BeachteDas Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 29/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2022, als beendet anzusehen. LangtitelAbkommen zwischen der Republik Österreich und Malta über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen StF: BGBl. III Nr. 38/2004 (NR: GP XXII RV 36 AB 141 S.
- BR: AB 6852 S. 700.) ÄnderungBGBl. III Nr. 29/2022 (NR: GP XXVII RV 1036 AB 1060 S.
- BR: AB 10762 S. 931.) SprachenDeutsch, Englisch Sonstige TextteileDer Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. RatifikationstextDie vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am
- Dezember 2003 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 27 Abs. 1 mit
- März 2004 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am
- Dezember 2003 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 27, Absatz eins, mit
- März 2004 in Kraft getreten. Präambel/PromulgationsklauselDIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND MALTA, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der gegenseitige Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien leisten können, UNTER ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international anerkannter Arbeitsstandards und in dem Bemühen, die Ziele dieses Abkommens zu erreichen, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Schlagwortee-rk3 Zuletzt aktualisiert am04.03.2022 Gesetzesnummer20003372 DokumentnummerNOR30003672