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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Kultur. Es fördert den Austausch und die Kooperation von Institutionen und Expert/-innen in diesen Gebieten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 129/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2019, TypVertrag – Ukraine §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2 Inkrafttretensdatum01.09.2019 Index79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) TextArtikel 2(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit von Institutionen auf den Gebieten des Schulwesens und der Erwachsenenbildung im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens. (2)Absatz 2,Die Vertragsparteien begrüßen auch die bi- und multilaterale Zusammenarbeit in den genannten Gebieten auf regionaler und lokaler Ebene. (3)Absatz 3,Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit in den Bereichen des allgemein bildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens, insbesondere durch folgende Maßnahmen: a)Litera a Austausch von Expert/-innen sowie von Informationsmaterial und Fachliteratur, insbesondere über neue Entwicklungen in den genannten Bereichen; b)Litera b Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen; c)Litera c Aktivitäten und Initiativen im Bereich der Lehrer/-innenbildung; d)Litera d Ermutigung zur Förderung der Verbreitung von Kultur und Sprache des Staates der jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen von einschlägigen Mobilitätsprogrammen. Die Vertragsparteien werden gemäß Artikel 4 dieses Abkommens und im Rahmen ihrer innerstaatlichen Vorschriften alles unternehmen, um einen Austausch sowohl in rechtlicher als auch in materieller Hinsicht zu erleichtern; e)Litera e Aktivitäten von KulturKontakt Austria im Bildungsbereich; f)Litera f Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission gemäß Artikel 6 dieses Abkommens festgelegt; (4)Absatz 4,Die Vertragsparteien ermutigen zu Kontakten auf den Gebieten der Erwachsenenbildung, insbesondere durch den Austausch von Expert/-innen sowie von Informationsmaterial. SchlagworteExperte, Expertin, Lehrerbildung, Lehrerinnenbildung Zuletzt aktualisiert am15.04.2025 Gesetzesnummer20010751 DokumentnummerNOR40217178

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.