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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen über das Beschaffungswesen durch die Vertragsparteien eines Abkommens zwischen der EU und Kasachstan. Es stellt sicher, dass relevante Gesetze, Vorschriften und Verfahren öffentlich zugänglich sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 123Artikel 123 Inkrafttretensdatum01.03.2020 Index59/04 EU - EWR TextARTIKEL 123Informationen über das Beschaffungswesen(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei a)Litera a veröffentlicht umgehend alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen, allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen, Standardvertragsbestimmungen, die durch Gesetz oder sonstige Vorschrift vorgeschrieben sind und auf die in Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen Bezug genommen wird, alle Verfahren, welche die unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen betreffen, und alle diesbezüglichen Änderungen in einem amtlicherseits festgelegten Print- oder E-Medium, das weit verbreitet und der Öffentlichkeit stets problemlos zugänglich ist, und b)Litera b gibt der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen diesbezügliche Erläuterungen. (2)Absatz 2,In Anhang IV Teil 1 ist Folgendes aufgeführt:In Anhang römisch vier Teil 1 ist Folgendes aufgeführt: a)Litera a das Print- oder E-Medium, in dem jede Vertragspartei die in Absatz 1 genannten Informationen veröffentlicht, b)Litera b das Print- oder E-Medium, in dem jede Vertragspartei die nach Artikel 124, Artikel 126 Absatz 7 und Artikel 133 Absatz 2 vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht, und c)Litera c die Adresse(n) der Website(s), auf der/denen jede Vertragspartei ihre Bekanntmachungen betreffend Vergaben gemäß Artikel 133 veröffentlicht. (3)Absatz 3,Jede Vertragspartei notifiziert dem Kooperationsausschuss unverzüglich jedwede Änderung ihrer in Anhang IV Teil 1 aufgeführten Informationen. Der Kooperationsausschuss fasst regelmäßig Beschlüsse, die den Änderungen des Anhangs IV Teil 1 Rechnung tragen.Jede Vertragspartei notifiziert dem Kooperationsausschuss unverzüglich jedwede Änderung ihrer in Anhang römisch vier Teil 1 aufgeführten Informationen. Der Kooperationsausschuss fasst regelmäßig Beschlüsse, die den Änderungen des Anhangs römisch vier Teil 1 Rechnung tragen. Zuletzt aktualisiert am12.08.2020 Gesetzesnummer20011102 DokumentnummerNOR40222071

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.