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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Privilegien und Immunitäten für Vertreter von Mitgliedstaaten und Beobachter der OPEC in Österreich. Es stellt sicher, dass diese Personen bei der Ausübung ihrer Funktionen geschützt sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) KundmachungsorganBGBl. Nr. 382/1974Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, TypVertrag - OPEC §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 20Artikel 20 Inkrafttretensdatum10.06.1974 Außerkrafttretensdatum27.09.2010 Index19/20 Amtssitzabkommen TextArtikel 20Vertreter der Mitgliedstaaten, Gouverneure und gemäß den Vorschriften der OEL zu den von der OEL abgehaltenen Tagungen als Beobachter entsandte Vertreter von Staaten, die nicht Mitglieder der OEL sind, genießen unbeschadet etwaiger anderer ihnen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich zustehender Privilegien und Immunitäten in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten: a)Litera a Schutz für ihre Person, ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks; b)Litera b Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen solche Funktionen nicht mehr ausüben; c)Litera c Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Dokumente; d)Litera d das Recht, Codes zu benützen und Schriftstücke und Korrespondenz durch Kurier oder versiegelt abzusenden oder zu empfangen; e)Litera e Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und vom nationalen Dienst für sich selbst, ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder; f)Litera f die gleichen Privilegien in bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen, wie sie die Regierung den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission einräumt; und g)Litera g die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in bezug auf ihr privates und Dienstgepäck, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich einräumt. Zuletzt aktualisiert am21.04.2023 Gesetzesnummer10000559 DokumentnummerNOR12008029 alte DokumentnummerN1197415049S

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.