Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen Österreich und Ägypten im Bereich des Fremdenverkehrs, um die Beziehungen zu vertiefen und den Tourismus zum gegenseitigen Vorteil zu fördern.
Was es regelt
- Die Erweiterung und Vertiefung der Beziehungen zwischen Österreich und Ägypten.
- Die Förderung des gegenseitigen Kennenlernens und der Verständigung der Völker durch Fremdenverkehr.
- Die Entwicklung des Fremdenverkehrs zur Festigung der Beziehungen zwischen beiden Staaten.
- Eine enge und dauerhafte Zusammenarbeit im Fremdenverkehr zum beiderseitigen Vorteil.
Wen es betrifft
- Die Österreichische Bundesregierung.
- Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten.
Eckpunkte
- Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage und im Rahmen der in beiden Staaten bestehenden gesetzlichen Vorschriften.
- Es werden insbesondere Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr und die Einfuhr von Werbematerial für den Fremdenverkehr berücksichtigt, die am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet wurden.
- Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 am 13. März 1985 in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ägypten KundmachungsorganBGBl. Nr. 147/1985Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1985, Inkrafttretensdatum13.03.1985 LangtitelABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES FREMDENVERKEHRS ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN StF: BGBl. Nr. 147/1985 RatifikationstextDieses Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 am
- März 1985 in Kraft. Präambel/PromulgationsklauselDIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG UND DIE REGIERUNG DER ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN –Strichaufzählung geleitet von dem Wunsche, ihre Beziehungen zu erweitern und zu vertiefen, –Strichaufzählung eingedenk der Bedeutung des Fremdenverkehrs für das gegenseitige Kennenlernen und die Verständigung der Völker, –Strichaufzählung überzeugt von der Rolle, die die Entwicklung des Fremdenverkehrs bei der weiteren Festigung der Beziehungen zwischen beiden Staaten spielen kann, –Strichaufzählung erfüllt vom Wunsche, auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs eine enge und dauerhafte Zusammenarbeit zum beiderseitigen Vorteil zu fördern, HABEN –Strichaufzählung auf der Grundlage und im Rahmen der in beiden Staaten bestehenden gesetzlichen Vorschriften, –Strichaufzählung insbesondere auch auf Grundlage der anläßlich der Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr beschlossenen Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, des Zusatzprotokolles zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, die am
- Juni 1954 in New York unterzeichnet wurden *), –Strichaufzählung und im Geiste der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen, Rom 1963, der Aussagen der Deklaration von Manila 1980 über den internationalen Fremdenverkehr, sowie im Geiste des Wirkens der Welt-Tourismusorganisation (WTO), FOLGENDES VEREINBART: ______________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,