Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von Deutschen in Österreich, insbesondere welche Dokumente sie dafür benötigen und wann ein Sichtvermerk erforderlich ist.
Was es regelt
- Die Bedingungen für die visumsfreie Einreise und den Aufenthalt von Deutschen in Österreich.
- Die Notwendigkeit eines Sichtvermerks für längere Aufenthalte oder Erwerbstätigkeiten.
- Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht für bestimmte Personengruppen.
- Die Gültigkeitsdauer verschiedener Reisedokumente für die Einreise.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsbürger, die nach Österreich einreisen oder sich dort aufhalten möchten.
- Familienmitglieder und Bedienstete von Deutschen, die öffentliche Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland in Österreich wahrnehmen.
Eckpunkte
- Deutsche dürfen mit einem gültigen Reisepass oder ähnlichen Dokumenten ohne Sichtvermerk drei Monate in Österreich bleiben.
- Für Aufenthalte über drei Monate oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist ein Sichtvermerk erforderlich, der vor oder nach der Einreise beantragt werden muss.
- Ein Sichtvermerk ist nicht nötig, wenn eine Erwerbstätigkeit nicht länger als drei Monate dauern soll, außer bei Umherziehen ausgeübter Erwerbstätigkeit.
- Deutsche, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, sowie deren Familien und Bedienstete benötigen keinen Sichtvermerk, wenn sie vom deutschen Konsulat gemeldet werden.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Personenverkehr (BRD) KundmachungsorganBGBl. Nr. 329/1969Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1969, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2 Inkrafttretensdatum08.08.1969 TextArtikel 2
(1)Absatz eins,Deutsche, die Inhaber eines gültigen Reisepasses, Diplomatenpasses, Ministerialpasses, Dienstpasses, Kinderausweises, Seefahrtbuches, Donauschifferausweises oder amtlichen Personalausweises sind, dürfen ohne Sichtvermerk in die Republik Österreich einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.
(2)Absatz 2,Deutsche, die sich länger als drei Monate in der Republik Österreich aufhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen einen gültigen Reisepaß, Diplomatenpaß, Ministerialpaß, Dienstpaß, Kinderausweis oder Donauschifferausweis und einen Sichtvermerk. Die Erteilung des Sichtvermerks ist entweder vor der Einreise bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder unverzüglich nach der Einreise bei der zuständigen Sicherheitsbehörde zu beantragen.
(3)Absatz 3,Ein Sichtvermerk ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbstätigkeit die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen soll. Ist jedoch die Ausübung einer im Umherziehen ausgeübten Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so bedarf es ohne Rücksicht auf die Dauer dieser Tätigkeit stets eines Sichtvermerks.
(4)Absatz 4,Deutsche, die in der Republik Österreich öffentliche Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland wahrnehmen, und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder und Bediensteten, soweit diese gleichfalls Deutsche sind, bedürfen keines Sichtvermerks, wenn das zuständige deutsche Konsulat diese Personen der zuständigen Sicherheitsbehörde namhaft macht.
(5)Absatz 5,Deutsche, die Inhaber eines „Reiseausweises als Paßersatz“ für nicht ausreichend ausgewiesene Reisende und außerdem eines amtlichen Lichtbildausweises sind, dürfen ohne Sichtvermerk in die Republik Österreich einreisen und sich dort während der Gültigkeitsdauer des „Reiseausweises als Paßersatz“, längstens jedoch drei Monate, aufhalten.
(6)Absatz 6,Deutsche, die Inhaber eines „Reiseausweises als Paßersatz zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland“ sind, dürfen ohne Sichtvermerk in die Republik Österreich einreisen und sich dort drei Tage aufhalten.