Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Aufsicht über eine zentrale Stelle im Bereich der Abfallwirtschaft. Es legt fest, wer diese Aufsicht führt und welche Maßnahmen dabei ergriffen werden können.
Was es regelt
- Die Aufsicht über die zentrale Stelle gemäß § 14c Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002.
- Die Erfüllung der Verpflichtungen der zentralen Stelle nach diesem Bundesgesetz und den darauf basierenden Verordnungen und Bescheiden.
- Die Maßnahmen, die im Rahmen der Aufsicht ergriffen werden können.
Wen es betrifft
- Die zentrale Stelle im Sinne des § 14c Abs. 2.
- Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Eckpunkte
- Die zentrale Stelle unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
- Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Bundesgesetz und den dazugehörigen Vorschriften.
- Die Aufsichtsbehörde kann Empfehlungen zur Behebung von Mängeln aussprechen.
- Die Aufsichtsbehörde kann verbindliche Aufträge erteilen, die innerhalb einer angemessenen Frist umzusetzen und nachzuweisen sind.
- Die zentrale Stelle muss alle für die Aufsicht notwendigen Unterlagen auf Verlangen übermitteln.
Gesetzestext
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RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14dParagraph 14 d Inkrafttretensdatum18.07.2024 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAufsicht über die zentrale Stelle§ 14d.Paragraph 14 d,
(1)Absatz eins,Die zentrale Stelle im Sinne des § 14c Abs. 2 unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen der zentralen Stelle entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.Die zentrale Stelle im Sinne des Paragraph 14 c, Absatz 2, unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen der zentralen Stelle entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.
(2)Absatz 2,Folgende Maßnahmen stehen zur Verfügung: 1.Ziffer eins die Abgabe von Empfehlungen für Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Verpflichtungen; 2.Ziffer 2 die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nachzuweisen sind.die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Ziffer eins, verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nachzuweisen sind.
(3)Absatz 3,Die zentrale Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie alle für die Aufsicht erforderlichen Unterlagen auf Verlangen zu übermitteln. Zuletzt aktualisiert am18.07.2024 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40263186