Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, welche Personen an der Herstellung von Filmen im Rahmen eines Abkommens zwischen Österreich und Luxemburg beteiligt sein dürfen. Es legt fest, welche Staatsangehörigkeiten oder Aufenthaltsrechte diese Personen haben müssen.
Was es regelt
- Die Staatsangehörigkeit oder den Aufenthaltsstatus von Personen, die an der Filmherstellung beteiligt sind.
- Die Zulassung von Personen, die nicht den Standardkriterien entsprechen, nach Absprache der Behörden.
- Die Zuordnung von Personen zu einer Vertragspartei, wenn sie beiden zugerechnet werden könnten.
Wen es betrifft
- Personen, die an der Herstellung eines Films beteiligt sind, der unter dieses Abkommen fällt.
- Gemeinschaftsproduzenten aus Österreich und Luxemburg.
Eckpunkte
- Beteiligte aus Österreich müssen österreichische Staatsbürger, EU-Bürger, EWR-Bürger oder Personen mit unbeschränktem Aufenthalts- und Arbeitsrecht in Österreich sein.
- Beteiligte aus Luxemburg müssen luxemburgische Staatsangehörige, EU-Bürger, EWR-Bürger, Personen mit ständigem Wohnsitz in Luxemburg oder Personen sein, die luxemburgischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind.
- Andere Beteiligte können nach Abstimmung der zuständigen Behörden zugelassen werden.
- Können Personen beiden Vertragsparteien zugerechnet werden, müssen sich die Gemeinschaftsproduzenten einigen; sonst werden sie der Vertragspartei des Produzenten zugeordnet, der sie vertraglich verpflichtet.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 86/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2007,
TypVertrag – Luxemburg
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5
Inkrafttretensdatum01.09.2007
Index79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
TextArtikel 5TeilnehmerDie an der Herstellung eines Films Beteiligten müssen folgendem Personenkreis angehören:
In Bezug auf die Republik Österreich
–Strichaufzählung
Österreichische Staatsbürger,
–Strichaufzählung
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
–Strichaufzählung
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),
–Strichaufzählung
Personen jedweder Staatsangehörigkeit, die zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme in der Republik Österreich besitzen.
In Bezug auf das Großherzogtum Luxemburg
–Strichaufzählung
Luxemburgische Staatsangehörige,
–Strichaufzählung
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
–Strichaufzählung
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),
–Strichaufzählung
Personen jedweder Staatsangehörigkeit mit ständigem Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg,
–Strichaufzählung
Personen jedweder Staatsangehörigkeit, die gemäß Verwaltungspraxis den luxemburgischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind.
Unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der Gemeinschaftsproduktion und nach vorheriger Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden beider Länder können auch andere Beteiligte als die oben genannten für die Herstellung der Gemeinschaftsproduktion zugelassen werden.
Können Personen nach diesen Bestimmungen beiden Vertragsparteien zugerechnet werden, so haben sich die Gemeinschaftsproduzenten über die Zuordnung zu einigen. Kommt es zu keiner Einigung, so werden diese Personen der Vertragspartei des Gemeinschaftsproduzenten zugeordnet, der sie vertraglich verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am10.02.2025
Gesetzesnummer20005422
DokumentnummerNOR40090594
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.