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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, welche Personen an der Herstellung von Filmen im Rahmen eines Abkommens zwischen Österreich und Luxemburg beteiligt sein dürfen. Es legt fest, welche Staatsangehörigkeiten oder Aufenthaltsrechte diese Personen haben müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 86/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2007, TypVertrag – Luxemburg §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5 Inkrafttretensdatum01.09.2007 Index79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) TextArtikel 5TeilnehmerDie an der Herstellung eines Films Beteiligten müssen folgendem Personenkreis angehören: In Bezug auf die Republik Österreich –Strichaufzählung Österreichische Staatsbürger, –Strichaufzählung Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, –Strichaufzählung Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), –Strichaufzählung Personen jedweder Staatsangehörigkeit, die zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme in der Republik Österreich besitzen. In Bezug auf das Großherzogtum Luxemburg –Strichaufzählung Luxemburgische Staatsangehörige, –Strichaufzählung Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, –Strichaufzählung Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), –Strichaufzählung Personen jedweder Staatsangehörigkeit mit ständigem Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg, –Strichaufzählung Personen jedweder Staatsangehörigkeit, die gemäß Verwaltungspraxis den luxemburgischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind. Unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der Gemeinschaftsproduktion und nach vorheriger Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden beider Länder können auch andere Beteiligte als die oben genannten für die Herstellung der Gemeinschaftsproduktion zugelassen werden. Können Personen nach diesen Bestimmungen beiden Vertragsparteien zugerechnet werden, so haben sich die Gemeinschaftsproduzenten über die Zuordnung zu einigen. Kommt es zu keiner Einigung, so werden diese Personen der Vertragspartei des Gemeinschaftsproduzenten zugeordnet, der sie vertraglich verpflichtet. Zuletzt aktualisiert am10.02.2025 Gesetzesnummer20005422 DokumentnummerNOR40090594

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.