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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt ein Abkommen zwischen Österreich und dem ehemaligen Jugoslawien zur Förderung und zum Schutz von Investitionen. Es sollte günstige Bedingungen für die wirtschaftliche Zusammenarbeit schaffen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (BR Jugoslawien) KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 151/2002Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2002, Inkrafttretensdatum28.04.1992 Außerkrafttretensdatum31.07.2002 BeachteAus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 156/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1997, kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt. Für Kosovo (BGBl. III Nr. 147/2010) wurde eine Kopie des Vertrages erstellt.Für Kosovo Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2010,) wurde eine Kopie des Vertrages erstellt. LangtitelABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN StF: BGBl. Nr. 152/1997 (NR: GP XVII RV 1132 AB 1375 S.

  1. BR: AB 3948 S. 533.) ÄnderungBGBl. III Nr. 156/1997 BGBl. III Nr. 151/2002 (NR: GP XXI RV 831 AB 1016 S.
  2. BR: AB 6608 S. 685.) Sonstige TextteileDer Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. RatifikationstextDie vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am
  3. März 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit
  4. Juni 1991 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am
  5. März 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz eins, mit
  6. Juni 1991 in Kraft. Präambel/PromulgationsklauselDIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE SOZIALISTISCHE FÖDERATIVE REPUBL JUGOSLAWIEN, im folgenden die „Vertragsparteien” genannt, VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größ wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen; IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.