Kurz gesagt
Dieses Abkommen zwischen zwei Vertragsparteien regelt die Bedingungen für die Tätigkeit von Fachkräften im Bereich Kultur und Bildung, die zur Umsetzung des Abkommens entsandt werden. Es soll die Zusammenarbeit erleichtern und günstige Rahmenbedingungen schaffen.
Was es regelt
- Die Schaffung günstiger Bedingungen für entsandte Fachkräfte.
- Hilfestellung bei der Visabeschaffung und der Anmeldung von Kraftfahrzeugen.
- Die Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen.
- Die abgabenfreie Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut und dienstlichen Ausstattungsgegenständen.
Wen es betrifft
- Fachkräfte, die von den Vertragsparteien zur Realisierung des Abkommens entsandt werden.
- Familienangehörige dieser Fachkräfte.
Eckpunkte
- Visa für Aufenthalte von mehr als einem Monat werden für mehrmalige Ein- und Ausreisen ausgestellt und sind gebührenfrei.
- Diese Visaregelung gilt auch für mitreisende oder besuchende Angehörige von Personen, die länger als sechs Monate tätig sind.
- Abgabenfrei eingeführte Gegenstände dürfen nur im Einklang mit den Zollvorschriften verwendet und nicht an andere Personen übertragen werden.
- Personen, die aufgrund dieses Abkommens tätig sind, unterliegen keinen Reisebeschränkungen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 177/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2005,
TypVertrag – Kroatien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 11Artikel 11
Inkrafttretensdatum01.10.2005
Index79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
TextArtikel 11(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen der in ihren Ländern geltenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit günstige Bedingungen für die Tätigkeit der von ihnen zur Realisierung des vorliegenden Abkommens entsandten Fachkräfte schaffen, insbesondere durch Hilfestellung bei
a)Litera a
der Herstellung von Kontakten mit Einrichtungen, Organisationen und Privatpersonen des Empfangsstaates in Bezug auf Fragen der kulturellen Zusammenarbeit;
b)Litera b
der Visabeschaffung für die Fachkräfte und erforderlichenfalls auch für deren Familienangehörige, wobei für Aufenthalte von mehr als einem Monat Visa für mehrmalige Ein- und Ausreisen ausgestellt und keine diesbezüglichen Gebühren eingehoben werden; diese Bestimmung gilt auch für mitreisende oder besuchende Angehörige von Personen, die mehr als sechs Monate im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei tätig sind;
c)Litera c
der Anmeldung von Kraftfahrzeugen, die von den Fachkräften für die Zeit ihres Aufenthalts in den Empfangsstaat eingeführt werden;
d)Litera d
der Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Einkommen;
e)Litera e
der Genehmigung einer abgabefreien Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut einschließlich eines Kraftfahrzeuges und von Ausstattungsgegenständen für den dienstlichen Gebrauch.
(2)Absatz 2,Personen, die auf Grund dieses Abkommens oder eines hiezu ergangenen Arbeitsprogramms im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei tätig sind, unterliegen keinen Reisebeschränkungen.
(3)Absatz 3,Abgabenfrei eingeführte Gegenstände können nur im Einklang mit den auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei geltenden Zollvorschriften und bestimmungsgemäß verwendet werden; sie dürfen ferner nicht anderen Personen ins Eigentum übertragen oder zum Gebrauch überlassen werden.
SchlagworteEinreise, Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am10.02.2025
Gesetzesnummer20004298
DokumentnummerNOR40069126
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.