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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt Geldforderungen aus dem internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie ähnliche Forderungen, die vor dem 8. Mai 1945 fällig wurden. Es legt fest, welche Arten von Forderungen unter diese Regelung fallen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IVAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch vier KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum20.08.1958 Index39/09 Auslandsschulden TextAnmerkung. Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 6 des Konferenzberichts; es sind lediglich solche Änderungen vorgenommen worden, die zur Erreichung einer übereinstimmenden Fassung in den drei Sprachen erforderlich waren. Kapitel A. Beschreibung der ForderungenUnter die nachstehende Regel fallen: ARTIKEL 1Geldforderungen aus dem internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr und Geldforderungen verwandten Charakters, die vor dem 8. Mai 1945 fällig geworden sind, gegen private und öffentliche Schuldner (alte Handelsforderungen). Insbesondere kommen in Betracht: 1.Ziffer eins Forderungen aus Warenlieferungen, 2.Ziffer 2 Forderungen aus Vorauszahlungen auf Warenlieferungen und Dienstleistungen, 3.Ziffer 3 Nebenkosten des Warenverkehrs, soweit sie in der Warenrechnung nicht enthalten sind; hierunter fallen auch Frachten und ähnliches, 4.Ziffer 4 Forderungen aus Dienstleistungen, soweit sie nicht in anderen Ziffern erfaßt sind; hierunter fallen auch Aufsichtsrats- und Treuhändergebühren, 5.Ziffer 5 Vergütungen für gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, technische Hilfe und ähnliche Forderungen, 6.Ziffer 6 Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr, die vor dem 8. Mai 1945 entstanden und fällig geworden sind, 7.Ziffer 7 Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhen, und Provisionen, 8.Ziffer 8 Leistungen aus der Sozialversicherung, 9.Ziffer 9 Forderungen aus dem privaten Versicherungsverkehr. Forderungen, die zwar in Ziffer 1 bis 9 nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber eindeutig zum Bereich der in diesem Artikel geregelten Forderungen aus dem internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr gehören, sind den entsprechenden Ziffern zuzuordnen. SchlagworteWarenverkehr, Aufsichtsratsgebühr Zuletzt aktualisiert am16.10.2025 Gesetzesnummer20003552 DokumentnummerNOR40055350

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.