Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Geldforderungen aus dem internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie ähnliche Forderungen, die vor dem 8. Mai 1945 fällig wurden. Es legt fest, welche Arten von Forderungen unter diese Regelung fallen.
Was es regelt
- Geldforderungen aus dem internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr.
- Geldforderungen verwandten Charakters.
- Forderungen, die vor dem 8. Mai 1945 fällig geworden sind.
- Forderungen gegen private und öffentliche Schuldner (alte Handelsforderungen).
Wen es betrifft
- Private Schuldner.
- Öffentliche Schuldner.
Eckpunkte
- Die Regelung gilt für Forderungen, die vor dem 8. Mai 1945 fällig wurden.
- Umfasst sind Forderungen aus Warenlieferungen, Vorauszahlungen, Nebenkosten des Warenverkehrs, Dienstleistungen, Vergütungen für Schutzrechte, Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit Waren- und Dienstleistungsverkehr, Löhne, Gehälter, Pensionen, Provisionen, Leistungen aus der Sozialversicherung und Forderungen aus dem privaten Versicherungsverkehr.
- Auch nicht explizit genannte Forderungen, die eindeutig zum Bereich des internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehrs gehören, sind zuzuordnen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IVAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch vier
KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum20.08.1958
Index39/09 Auslandsschulden
TextAnmerkung. Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 6 des Konferenzberichts; es sind lediglich solche Änderungen vorgenommen worden, die zur Erreichung einer übereinstimmenden Fassung in den drei Sprachen erforderlich waren.
Kapitel A. Beschreibung der ForderungenUnter die nachstehende Regel fallen:
ARTIKEL 1Geldforderungen aus dem internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr und Geldforderungen verwandten Charakters, die vor dem 8. Mai 1945 fällig geworden sind, gegen private und öffentliche Schuldner (alte Handelsforderungen).
Insbesondere kommen in Betracht:
1.Ziffer eins Forderungen aus Warenlieferungen,
2.Ziffer 2 Forderungen aus Vorauszahlungen auf Warenlieferungen und Dienstleistungen,
3.Ziffer 3 Nebenkosten des Warenverkehrs, soweit sie in der Warenrechnung nicht enthalten sind; hierunter fallen auch Frachten und ähnliches,
4.Ziffer 4 Forderungen aus Dienstleistungen, soweit sie nicht in anderen Ziffern erfaßt sind; hierunter fallen auch Aufsichtsrats- und Treuhändergebühren,
5.Ziffer 5 Vergütungen für gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, technische Hilfe und ähnliche Forderungen,
6.Ziffer 6 Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr, die vor dem 8. Mai 1945 entstanden und fällig geworden sind,
7.Ziffer 7 Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhen, und Provisionen,
8.Ziffer 8 Leistungen aus der Sozialversicherung,
9.Ziffer 9 Forderungen aus dem privaten Versicherungsverkehr.
Forderungen, die zwar in Ziffer 1 bis 9 nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber eindeutig zum Bereich der in diesem Artikel geregelten Forderungen aus dem internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr gehören, sind den entsprechenden Ziffern zuzuordnen.
SchlagworteWarenverkehr, Aufsichtsratsgebühr
Zuletzt aktualisiert am16.10.2025
Gesetzesnummer20003552
DokumentnummerNOR40055350
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.