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Europaius

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt Geldforderungen aus dem internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie ähnliche Forderungen, die vor dem 8. Mai 1945 fällig wurden. Es legt fest, welche Arten von Forderungen unter diese Regelung fallen.

Was es regelt

  • Geldforderungen aus dem internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr.
  • Geldforderungen verwandten Charakters.
  • Forderungen, die vor dem 8. Mai 1945 fällig geworden sind.
  • Forderungen gegen private und öffentliche Schuldner (alte Handelsforderungen).

Wen es betrifft

  • Private Schuldner.
  • Öffentliche Schuldner.

Eckpunkte

  • Die Regelung gilt für Forderungen, die vor dem 8. Mai 1945 fällig wurden.
  • Umfasst sind Forderungen aus Warenlieferungen, Vorauszahlungen, Nebenkosten des Warenverkehrs, Dienstleistungen, Vergütungen für Schutzrechte, Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit Waren- und Dienstleistungsverkehr, Löhne, Gehälter, Pensionen, Provisionen, Leistungen aus der Sozialversicherung und Forderungen aus dem privaten Versicherungsverkehr.
  • Auch nicht explizit genannte Forderungen, die eindeutig zum Bereich des internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehrs gehören, sind zuzuordnen.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IVAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch vier KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum20.08.1958 Index39/09 Auslandsschulden TextAnmerkung. Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 6 des Konferenzberichts; es sind lediglich solche Änderungen vorgenommen worden, die zur Erreichung einer übereinstimmenden Fassung in den drei Sprachen erforderlich waren. Kapitel A. Beschreibung der ForderungenUnter die nachstehende Regel fallen: ARTIKEL 1Geldforderungen aus dem internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr und Geldforderungen verwandten Charakters, die vor dem

  1. Mai 1945 fällig geworden sind, gegen private und öffentliche Schuldner (alte Handelsforderungen). Insbesondere kommen in Betracht: 1.Ziffer eins Forderungen aus Warenlieferungen, 2.Ziffer 2 Forderungen aus Vorauszahlungen auf Warenlieferungen und Dienstleistungen, 3.Ziffer 3 Nebenkosten des Warenverkehrs, soweit sie in der Warenrechnung nicht enthalten sind; hierunter fallen auch Frachten und ähnliches, 4.Ziffer 4 Forderungen aus Dienstleistungen, soweit sie nicht in anderen Ziffern erfaßt sind; hierunter fallen auch Aufsichtsrats- und Treuhändergebühren, 5.Ziffer 5 Vergütungen für gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, technische Hilfe und ähnliche Forderungen, 6.Ziffer 6 Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr, die vor dem
  2. Mai 1945 entstanden und fällig geworden sind, 7.Ziffer 7 Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhen, und Provisionen, 8.Ziffer 8 Leistungen aus der Sozialversicherung, 9.Ziffer 9 Forderungen aus dem privaten Versicherungsverkehr. Forderungen, die zwar in Ziffer 1 bis 9 nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber eindeutig zum Bereich der in diesem Artikel geregelten Forderungen aus dem internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr gehören, sind den entsprechenden Ziffern zuzuordnen. SchlagworteWarenverkehr, Aufsichtsratsgebühr Zuletzt aktualisiert am16.10.2025 Gesetzesnummer20003552 DokumentnummerNOR40055350

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.