Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Einkünften aus dem öffentlichen Dienst, wie Gehältern, Löhnen und Ruhegehältern, die von einem Vertragsstaat oder seinen Gebietskörperschaften gezahlt werden. Es legt fest, in welchem der beiden Vertragsstaaten diese Einkünfte besteuert werden dürfen.
Was es regelt
- Die Besteuerung von Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen für Dienste im öffentlichen Dienst.
- Die Besteuerung von Ruhegehältern für Dienste im öffentlichen Dienst.
- Sonderregelungen für bestimmte Personen wie den österreichischen Handelsdelegierten in Kasachstan.
- Die Abgrenzung zu anderen Besteuerungsregeln bei gewerblichen Tätigkeiten.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die Gehälter, Löhne oder ähnliche Vergütungen von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften erhalten.
- Natürliche Personen, die Ruhegehälter von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften erhalten.
Eckpunkte
- Gehälter und Löhne aus dem öffentlichen Dienst dürfen grundsätzlich nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, der sie zahlt.
- Eine Ausnahme besteht, wenn die Dienste im anderen Vertragsstaat geleistet werden und die Person dort ansässig und Staatsangehöriger dieses Staates ist oder nicht nur zum Zweck der Dienstleistung dort ansässig wurde.
- Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst dürfen grundsätzlich nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, der sie zahlt.
- Eine Ausnahme besteht, wenn die Person im anderen Vertragsstaat ansässig und Staatsangehöriger dieses Staates ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Kasachstan)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 69/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2006,
TypVertrag – Kasachstan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 19Artikel 19
Inkrafttretensdatum01.03.2006
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 19
ÖFFENTLICHER DIENST(1)Absatz eins,
a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Vertragsstaat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
b)Litera b
Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Vertragsstaat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Vertragsstaat ansässig ist und
(i)Absatz i,
ein Staatsangehöriger dieses Vertragsstaats ist oder
(ii)Absatz i, i,
nicht ausschließlich deshalb in diesem Vertragsstaat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2)Absatz 2,
a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Vertragsstaat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Vertragsstaat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
b)Litera b
Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Vertragsstaat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Vertragsstaats ist.
(3)Absatz 3,Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für Vergütungen, die dem österreichischen Handelsdelegierten in Kasachstan und den Mitgliedern dieser österreichischen Außenhandelsstelle gezahlt werden.
(4)Absatz 4,Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am22.05.2025
Gesetzesnummer20004729
DokumentnummerNOR40077398
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.