Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Erstellung eines Abfallvermeidungsprogramms, um die Umweltauswirkungen der Abfallerzeugung vom Wirtschaftswachstum zu entkoppeln. Es legt fest, was dieses Programm beinhalten muss und wer dafür verantwortlich ist.
Was es regelt
- Die Erstellung eines Abfallvermeidungsprogramms.
- Die Inhalte, die ein solches Programm mindestens umfassen muss.
- Die Vorlage des Programms an den Nationalrat.
- Die Anwendung bestimmter anderer Paragraphen auf dieses Programm.
Wen es betrifft
- Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
- Den Nationalrat, dem das Programm vorgelegt wird.
Eckpunkte
- Die Bundesministerin muss mindestens alle sechs Jahre ein Abfallvermeidungsprogramm erstellen.
- Ziel ist es, das Wirtschaftswachstum von den Umweltauswirkungen der Abfallerzeugung zu entkoppeln.
- Das Programm muss Ziele, bestehende Maßnahmen, eine Bewertung von Maßnahmen aus Anhang 1, Maßstäbe zur Überwachung und ein spezielles Programm zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen enthalten.
- Das Abfallvermeidungsprogramm kann Teil des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sein.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9aParagraph 9 a
Inkrafttretensdatum11.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAbfallvermeidungsprogramm§ 9a.Paragraph 9 a,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat mindestens alle sechs Jahre ein Abfallvermeidungsprogramm mit dem Ziel, das Wirtschaftswachstum von den mit der Abfallerzeugung verbundenen Umweltauswirkungen zu entkoppeln, zu erstellen. Dieses kann Teil des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sein.
(2)Absatz 2,Das Abfallvermeidungsprogramm hat mindestens zu umfassen:
1.Ziffer eins
Ziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen;
2.Ziffer 2
eine Beschreibung der bestehenden Abfallvermeidungsmaßnahmen einschließlich einer Zuordnung der Abfallvermeidungsmaßnahmen zu den Zielen gemäß § 9;eine Beschreibung der bestehenden Abfallvermeidungsmaßnahmen einschließlich einer Zuordnung der Abfallvermeidungsmaßnahmen zu den Zielen gemäß Paragraph 9,;
3.Ziffer 3
eine Bewertung der Zweckmäßigkeit der in Anhang 1 angegebenen beispielhaften Maßnahmen oder anderer geeigneter Maßnahmen und eine Beschreibung des Beitrags, den die in Anhang 1b aufgeführten Instrumente und Maßnahmen zur Abfallvermeidung leisten;
4.Ziffer 4
qualitative oder quantitative Maßstäbe zur Überwachung und Bewertung der durch die Maßnahmen erzielten Fortschritte;
5.Ziffer 5
im Falle grenzüberschreitender Vorhaben die Darstellung der Zusammenarbeit mit betroffenen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission;
6.Ziffer 6
ein spezielles Programm zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Abfallvermeidungsprogramm dem Nationalrat vorzulegen.
(4)Absatz 4,§ 8 Abs. 2, § 8a und § 8b sind anzuwenden.Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 8 a und Paragraph 8 b, sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40239306
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.