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Kurz gesagt

Dieses Gesetz ist ein Abkommen zwischen Österreich und Kanada über soziale Sicherheit, das die Beziehungen in diesem Bereich stärken soll. Es ersetzt frühere Abkommen aus den Jahren 1987 und 1995 und berücksichtigt Änderungen in den jeweiligen Gesetzen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 47/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023, TypVertrag – Kanada §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.07.2023 Unterzeichnungsdatum05.07.2021 Index69/03 Soziale Sicherheit LangtitelAbkommen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada StF: BGBl. III Nr. 47/2023 (NR: GP XXVII RV 1031 AB 1083 S.

  1. BR: AB 10766 S. 931.) SprachenDeutsch, Englisch, Französisch RatifikationstextDie Notifikationen gemäß Art. 32 des Abkommens wurden am
  2. Dezember 2021 bzw.
  3. März 2023 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 32 mit
  4. Juli 2023 in Kraft.Die Notifikationen gemäß Artikel 32, des Abkommens wurden am
  5. Dezember 2021 bzw.
  6. März 2023 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 32, mit
  7. Juli 2023 in Kraft. Präambel/PromulgationsklauselDer Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt. Die Republik Österreich („Österreich“)undKanada(im Folgenden die „Vertragsstaaten“) in dem Wunsche, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit weiter zu stärken, in Anbetracht des am
  8. Februar 19871 in Wien geschlossenen Abkommens zwischen der Republik Österreich und Kanada im Bereich der sozialen Sicherheit (das „Abkommen von 1987“), und des am
  9. September 19952 in Wien geschlossene Zusatzabkommens zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada im Bereich der sozialen Sicherheit (das „Zusatzabkommen von 1995“), und unter Berücksichtigung der Änderungen in den jeweiligen Rechtsvorschriften seit der Unterzeichnung des Abkommens von 1987 und des Zusatzabkommens von 1995, haben Folgendes vereinbart: _________________ 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 451/1987.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1987,. 2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 570/1996.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1996,. Zuletzt aktualisiert am10.02.2025 Gesetzesnummer20012208 DokumentnummerNOR40251785

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.