Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Durchführung der Militärübung AMADEUS 2002 in Österreich und legt die Rechte und Pflichten der beteiligten Staaten fest. Es trat am 30. Mai 2002 in Kraft.
Was es regelt
- Die Definitionen relevanter Begriffe für die Übung.
- Das Ziel und den Zweck der Übung AMADEUS 2002.
- Die Verpflichtungen des Gastgeberstaates (Österreich) und der entsendenden Parteien (Frankreich, Italien, Schweiz).
- Regelungen zu Schadenersatzforderungen, Flugunfällen, Gerichtsbarkeit und Streitbeilegung.
Wen es betrifft
- Die Österreichische Bundesregierung, die Regierung der Französischen Republik, die Regierung der Italienischen Republik und der Schweizer Bundesrat.
- Truppen und Personal, die an der Übung AMADEUS 2002 teilnehmen.
Eckpunkte
- Die Übung AMADEUS 2002 findet vom 20. Mai 2002 bis zum 12. Juni 2002 in Österreich statt.
- Das Abkommen trat am 30. Mai 2002 in Kraft.
- Es beinhaltet detaillierte Regelungen zum "Host Nation Support" (HNS), einschließlich Phasen (Verlegungs-, Trainings-, Erholungs- und Rückverlegungsphase), Versorgungsgütern, Liegenschaften, Umweltschutz, medizinischer Versorgung, Unglücksfällen, Transport und Finanzen.
- Grundlage ist das Übereinkommen über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1995 (PfP SOFA).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen betreffend die Übung AMADEUS 2002
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2002,
Inkrafttretensdatum30.05.2002
LangtitelABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Italienischen Republik und dem Schweizer Bundesrat betreffend die Übung AMADEUS 2002
StF: BGBl. III Nr. 99/2002
RatifikationstextDas Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10 mit 30. Mai 2002 in Kraft.
Präambel/PromulgationsklauselInhalt PRÄAMBELARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
ARTIKEL 2
Ziel und Zweck
ARTIKEL 3
Verpflichtungen des Gastgeberstaates
ARTIKEL 4
Verpflichtungen der Entsendeparteien
ARTIKEL 5
Schadenersatzforderungen
ARTIKEL 6
Flugunfälle oder -zwischenfälle
ARTIKEL 7
Gerichtsbarkeit
ARTIKEL 8
Beilegung von Streitigkeiten
ARTIKEL 9
Änderungen
ARTIKEL 10
In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
ANNEX
Host Nation Support
1. Grundsätzliches
2. HNS Phasen
2.1 Verlegungsphase
2.2 Trainingsphase
2.3 Erholung
2.4 Rückverlegungsphase
3. Versorgungsgüter und Leistungen
3.1 Grundsätzliches
3.2 Versorgungsgüter und Leistungen
4. Liegenschaften und Umweltschutz
5. Medizinische Versorgung
6. Unglücksfälle
7. Transport und Instandhaltung
7.1 Transport
7.2 Instandhaltung
7.3 Truppenbewegungen und Sicherheit
7.4 Verkehrsunfälle und -vorkommnisse
8. Finanzen und Kosten
8.1 Grundsätzliches
8.2 Finanzielle Leistungen
PRÄAMBELDie Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Französischen Republik und die Regierung der Italienischen Republik und der Schweizer Bundesrat, im Folgenden als Parteien bezeichnet,
IM HINBLICK auf die Bestimmungen des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtstellung ihrer Truppen *) vom 19. Juni 1995 (PfP SOFA),
IN BETRACHT ZIEHEND, dass die Übung AMADEUS 2002 vom 20. Mai 2002 bis zum 12. Juni 2002 in ÖSTERREICH stattfinden wird,
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
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*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 136/1998*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.